Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Die auf Grund dieses Landesgesetzes von den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
In Kraft seit 01.09.2014 bis 31.12.9999
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