Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
(1)Absatz einsArt. I Z 35 und 37 dieses Landesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 35 und 37 dieses Landesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Absatz 2Art. II Z 6 und 7 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.Art. römisch II Ziffer 6 und 7 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(3)Absatz 3Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes treten mit 1. September 2023 in Kraft.
(4)Absatz 4Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Absatz 3, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(5)Absatz 5Abweichend von Art. I Z 15 beträgt die zulässige Zahl der Kinder bis 31. August 2025 höchstens 23 und bis 31. August 2028 höchstens 22.Abweichend von Art. römisch eins Ziffer 15, beträgt die zulässige Zahl der Kinder bis 31. August 2025 höchstens 23 und bis 31. August 2028 höchstens 22.
(6)Absatz 6Den Rechtsträgern von Anstalten, in denen Kinder heimmäßig untergebracht sind und in denen für diese Kinder Einrichtungen betrieben werden, die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ähnlich sind, die jedoch nicht Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes sind, wird 2023 einmalig ein Landesbeitrag in Höhe von 35.909,20 Euro gewährt. § 30 Abs. 3 bis 8 Oö. KBBG gilt sinngemäß.Den Rechtsträgern von Anstalten, in denen Kinder heimmäßig untergebracht sind und in denen für diese Kinder Einrichtungen betrieben werden, die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ähnlich sind, die jedoch nicht Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes sind, wird 2023 einmalig ein Landesbeitrag in Höhe von 35.909,20 Euro gewährt. Paragraph 30, Absatz 3 bis 8 Oö. KBBG gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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