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(1) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Gruppen einer Organisationsform ist über die Bestimmungen des § 4 hinaus der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dieser Organisationsform (§ 6 Oö. KBGKBBG). (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(2) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Gruppen unterschiedlicher Organisationsformen ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterschiedlicher Organisationsformen (§ 6 Oö. KBGKBBG). (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Gruppen einer Organisationsform ist über die Bestimmungen des § 4 hinaus der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dieser Organisationsform (§ 6 Oö. KBGKBBG). (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(2) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Gruppen unterschiedlicher Organisationsformen ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterschiedlicher Organisationsformen (§ 6 Oö. KBGKBBG). (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)