§ 4 Oö. GVG 2006 § 4

Oö. GVG 2006 - Oö. Grundversorgungsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Entscheidung über die Verweigerung, Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, ist von der Landesregierung mit Bescheid zu treffen.

(2) Für eine Beschwerde gegen Bescheide nach Abs. 1 kann die betroffene Person unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch nehmen, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Sie ist über diese Möglichkeit im Zuge der Bescheiderlassung zu informieren.

(3) Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung erfolgt durch unabhängige natürliche oder juristische Personen, die vom Land beauftragt werden.

(4) Ein Anspruch nach Abs. 2 besteht nicht, wenn die bzw. der Fremde über ausreichende finanzielle Mittel verfügt oder die Beschwerde keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 2 entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

 

(Anm: LGBl.Nr. 64/2016)

In Kraft seit 28.10.2016 bis 31.12.9999
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