(1) Die in der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl. Nr. 93/2004, vorgesehenen Hilfen und Maßnahmen sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ihren Hauptwohnsitz und Aufenthalt in Oberösterreich haben, vom Land zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn die Art der Hilfeleistung den Aufenthalt außerhalb von Oberösterreich erfordert.
(2) Ein Anspruch auf eine bestimmte Form der Grundversorgung oder auf einen bestimmten Ort der Hilfeleistung besteht nicht. Die Hilfeleistung ist vorrangig durch Unterbringung in geeigneten Räumlichkeiten samt Sicherstellung angemessener Verpflegung zu erbringen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)
(3) Soweit dies nicht durch die Grundversorgungsvereinbarung ausgeschlossen ist, kann das Land humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen mit der Durchführung der Grundversorgung beauftragen. Die beauftragten Einrichtungen werden für das Land tätig. In den entsprechenden Verträgen ist vorzusehen, dass die beauftragten Einrichtungen der Landesregierung über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten haben und sie im Rahmen ihres Auftrags an die Anordnungen der Landesregierung gebunden sind. Die beauftragten Einrichtungen haben ihre in Vollziehung dieses Landesgesetzes eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Für die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen im Verfahren nach diesem Landesgesetz gilt § 10 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016, sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 64/2016)
(5) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in organisierten Unterkünften ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeistand oder Beratung, Vertreterinnen bzw. Vertretern des Amtes des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesens tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen. Insbesondere darf den genannten Personen und Vertreterinnen bzw. Vertretern der Organisationen der Zugang zur Unterkunft nicht verwehrt werden. Eine Zugangsbeschränkung ist nur aus Sicherheitsgründen zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)
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