Bei einem Massenzustrom von Vertriebenen (§ 62 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016) kann sich die Grundversorgung auf die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung und die Sicherung der Krankenhilfe beschränken. § 4 ist nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)
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