§ 4 Oö. GVG 2006 § 4

Oö. Grundversorgungsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.10.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Entscheidung über die Verweigerung, Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen für Drittstaatsangehörige undoder Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftigendgültig entschieden wurde, können bei Verweigerung, Einschränkung oder Entzugist von Grundversorgungsleistungen binnen vier Wochen die bescheidmäßige Feststellung durch dieder Landesregierung verlangenmit Bescheid zu treffen.

(2) HatFür eine Beschwerde gegen Bescheide nach Abs. 1 kann die betroffene Person unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch nehmen, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Sie ist über diese Möglichkeit im Zuge der Bescheiderlassung zu informieren.

(3) Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung erfolgt durch unabhängige natürliche oder juristische Personen, die vom Land beauftragt werden.

(4) Ein Anspruch nach Abs. 2 besteht nicht, wenn die bzw. der Fremde über ausreichende finanzielle Mittel verfügt oder die Beschwerde keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 2 entscheidet die Landesregierung eine Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 AVG getroffen, kann das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennenmit Bescheid. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(Anm: LGBl.Nr. 64/2016)

Stand vor dem 27.10.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 27.10.2016

(1) Die Entscheidung über die Verweigerung, Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen für Drittstaatsangehörige undoder Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftigendgültig entschieden wurde, können bei Verweigerung, Einschränkung oder Entzugist von Grundversorgungsleistungen binnen vier Wochen die bescheidmäßige Feststellung durch dieder Landesregierung verlangenmit Bescheid zu treffen.

(2) HatFür eine Beschwerde gegen Bescheide nach Abs. 1 kann die betroffene Person unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch nehmen, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Sie ist über diese Möglichkeit im Zuge der Bescheiderlassung zu informieren.

(3) Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung erfolgt durch unabhängige natürliche oder juristische Personen, die vom Land beauftragt werden.

(4) Ein Anspruch nach Abs. 2 besteht nicht, wenn die bzw. der Fremde über ausreichende finanzielle Mittel verfügt oder die Beschwerde keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 2 entscheidet die Landesregierung eine Entscheidung gemäß § 64 Abs. 2 AVG getroffen, kann das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennenmit Bescheid. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(Anm: LGBl.Nr. 64/2016)

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