§ 9 Oö. GVG 2006 § 9

Oö. GVG 2006 - Oö. Grundversorgungsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes dem Landtag einen Bericht über den Vollzug dieses Landesgesetzes in diesem Jahr vorzulegen, der insbesondere darüber Auskunft gibt, wie oft und aus welchen Gründen Grundversorgungsleistungen gemäß § 3 verweigert, eingeschränkt oder entzogen wurden.

In Kraft seit 01.03.2007 bis 31.12.9999
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