(1) Hilfsbedürftig sind Fremde, die - unter Berücksichtigung der Umstände der Lebensführung - der Grundversorgung vergleichbare Leistungen für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können, wobei eine Lebensgemeinschaft einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gleichgestellt wird. Als eigene Mittel gelten alle zur Verfügung stehenden oder zufließenden Geldbeträge, Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie sonstige Vermögenswerte, die nicht zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfs erforderlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 64/2016)
(2) Hilfesuchende und Hilfeempfänger haben an der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken und Veränderungen sofort bekannt zu geben.
(3) Die Landesregierung hat bei Bedarf durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit (Abs. 1) zu erlassen.
(4) Schutzbedürftig sind die im Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung genannten Fremden.
(5) Soweit die Hilfsbedürftigkeit im Sinn des Abs. 1 gegeben und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist, kann Fremden, die über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen und deren Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann, im Einzelfall Grundversorgung auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden. (Anm: LGBl. Nr. 108/2019)
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