(1) Die in der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl. Nr. 93/2004, vorgesehenen Hilfen und Maßnahmen sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ihren Hauptwohnsitz und Aufenthalt in Oberösterreich haben, vom Land zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn die Art der Hilfeleistung den Aufenthalt außerhalb von Oberösterreich erfordert.
(2) Ein Anspruch auf eine bestimmte Form der Grundversorgung oder auf einen bestimmten Ort der Hilfeleistung besteht nicht. Die Hilfeleistung ist vorrangig durch Unterbringung in geeigneten Räumlichkeiten samt Sicherstellung angemessener Verpflegung zu erbringen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)
(3) Soweit dies nicht durch die Grundversorgungsvereinbarung ausgeschlossen ist, kann das Land humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen mit der Durchführung der Grundversorgung beauftragen. Die beauftragten Einrichtungen werden für das Land tätig. In den entsprechenden Verträgen ist vorzusehen, dass die beauftragten Einrichtungen der Landesregierung über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten haben und sie im Rahmen ihres Auftrags an die Anordnungen der Landesregierung gebunden sind. Die beauftragten Einrichtungen haben ihre in Vollziehung dieses Landesgesetzes eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Für die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen im Verfahren nach diesem Landesgesetz gilt § 10 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016, sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 64/2016)
(5) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in organisierten Unterkünften ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeistand oder Beratung, Vertreterinnen bzw. Vertretern des Amtes des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesens tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen. Insbesondere darf den genannten Personen und Vertreterinnen bzw. Vertretern der Organisationen der Zugang zur Unterkunft nicht verwehrt werden. Eine Zugangsbeschränkung ist nur aus Sicherheitsgründen zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)
(1) Hilfsbedürftig sind Fremde, die - unter Berücksichtigung der Umstände der Lebensführung - der Grundversorgung vergleichbare Leistungen für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können, wobei eine Lebensgemeinschaft einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gleichgestellt wird. Als eigene Mittel gelten alle zur Verfügung stehenden oder zufließenden Geldbeträge, Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie sonstige Vermögenswerte, die nicht zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfs erforderlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 64/2016)
(2) Hilfesuchende und Hilfeempfänger haben an der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken und Veränderungen sofort bekannt zu geben.
(3) Die Landesregierung hat bei Bedarf durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit (Abs. 1) zu erlassen.
(4) Schutzbedürftig sind die im Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung genannten Fremden.
(5) Soweit die Hilfsbedürftigkeit im Sinn des Abs. 1 gegeben und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist, kann Fremden, die über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen und deren Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann, im Einzelfall Grundversorgung auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden. (Anm: LGBl. Nr. 108/2019)
(1) Die Gewährung von Grundversorgungsleistungen erfolgt durch Zuweisen einer geeigneten Unterkunft samt angemessener Verpflegung, durch Auszahlung von Geldleistungen, durch Abschluss einer Krankenversicherung, durch Ausgabe von Gutscheinen oder sonstige geeignete Maßnahmen. Die Leistungen der Grundversorgung haben einem angemessenen Lebensstandard zu entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit gewährleistet. Besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen (Abs. 1a) sowie die Einheit der Familie sind soweit als möglich zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)
(1a) Schutzbedürftige Personen mit besonderen Bedürfnissen sind insbesondere Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie zB Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)
(2) Grundversorgungsleistungen können nach Maßgabe des Abs. 6 verweigert, eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der oder die Fremde
1. | eine angebotene Leistung ablehnt oder eine zugewiesene Unterkunft unbegründet und ohne Abmeldung verlässt, | |||||||||
2. | das Zuweisungsverfahren in der zuständigen Bundesstelle nicht abgewartet hat oder sonst über keine in der Grundversorgungsvereinbarung vorgesehene Zuweisung an das Land Oberösterreich verfügt, | |||||||||
3. | den Mitwirkungspflichten im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren nicht nachkommt, | |||||||||
4. | nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren innerhalb von sechs Monaten einen weiteren Asylantrag stellt, | |||||||||
5. | den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann, | |||||||||
6. | durch das Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft gefährdet oder ein für die Mitbewohner oder Quartierbetreiber unzumutbares Verhalten an den Tag legt, | |||||||||
7. | nicht an der Feststellung der Identität oder Hilfsbedürftigkeit mitwirkt, | |||||||||
8. | den für die Unterbringung festgelegten Kostenbeitrag oder Kostenersatz (§ 5) nicht leistet, | |||||||||
9. | einen Sachverhalt verwirklicht, der einen Asylausschlussgrund (§ 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016) darstellt, | |||||||||
10. | die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert oder | |||||||||
11. | ein Dritter gesetzlich oder vertraglich zur Erbringung gleichartiger Leistungen verpflichtet ist. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 64/2016) |
(2a) Grundversorgungsleistungen sind zu verweigern, einzuschränken oder zu entziehen, wenn Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016, trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die Behörde die Integrationserklärung gemäß § 11a Abs. 1 und 2 Oö. Mindestsicherungsgesetz nicht unterzeichnen oder nicht einhalten. Die Oö. Mindestsicherungsverordnung-Integration 2016 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 23/2017)
(3) Die notwendige Verlegung in eine andere Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 2.
(4) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 ist über eine erneute Gewährung der Grundversorgung unter Berücksichtigung der Motive des Verlassens der Unterkunft zu entscheiden.
(5) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit gemäß Abs. 2 Z 10 ist auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung, die Vorbildung und gegebenenfalls die bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit sowie auf die familiären Aufgaben des oder der Fremden, insbesondere auf die geordnete Erziehung der unterhaltsberechtigten Kinder, die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen (Lebensgefährten) sowie auf die Sprachkenntnisse und den Grad der Integration Bedacht zu nehmen.
(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 2 und 2a sind im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die besondere Situation oder eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit (wie z. B. unbegleitete Minderjährige) unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Der Entscheidung hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2017)
(7) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 2a ist der Zugang zu medizinischer Versorgung zu gewährleisten. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016, 23/2017)
(8) Nicht mehr in Anspruch genommene Leistungen gelten als eingestellt.
(1) Die Entscheidung über die Verweigerung, Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, ist von der Landesregierung mit Bescheid zu treffen.
(2) Für eine Beschwerde gegen Bescheide nach Abs. 1 kann die betroffene Person unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch nehmen, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Sie ist über diese Möglichkeit im Zuge der Bescheiderlassung zu informieren.
(3) Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung erfolgt durch unabhängige natürliche oder juristische Personen, die vom Land beauftragt werden.
(4) Ein Anspruch nach Abs. 2 besteht nicht, wenn die bzw. der Fremde über ausreichende finanzielle Mittel verfügt oder die Beschwerde keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 2 entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(Anm: LGBl.Nr. 64/2016) |
(1) Verfügt der oder die hilfs- oder schutzbedürftige Fremde während der Unterbringung in einer Unterkunft über eigene Mittel, ist ein angemessener Kostenbeitrag zu leisten.
(2) Kommt nachträglich hervor, dass während des Bezugs einer Grundversorgungsleistung eigene Mittel vorhanden waren oder die Verpflichtung eines Dritten zur Erbringung gleichartiger Leistungen bestand, ist ein angemessener Kostenersatz zu leisten.
(3) Kostenbeiträge und Kostenersätze können, soweit dies möglich ist, auch durch Anrechnung auf künftige Grundversorgungsleistungen hereingebracht werden.
(4) Über den Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 und den Kostenersatz gemäß Abs. 2 kann ein Vergleich geschlossen werden. Diesem Vergleich kommt, wenn er von der Landesregierung beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu. Kommt ein Vergleich nicht zustande, entscheidet die Landesregierung mit schriftlichem Bescheid.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
Bei einem Massenzustrom von Vertriebenen (§ 62 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016) kann sich die Grundversorgung auf die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung und die Sicherung der Krankenhilfe beschränken. § 4 ist nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)
(1) Fremde, die zum Personenkreis von Artikel 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung gehören, haben mit Ausnahme von Personen, denen Asyl gewährt wurde und Personen mit einem Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und dem Oö. Mindestsicherungsgesetz. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)
(2) Leistungen der Grundversorgung sind zur Gänze auf Leistungen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 oder dem Oö. Mindestsicherungsgesetz anzurechnen.
(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz personenbezogene Daten über zu versorgende Menschen zu verarbeiten, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(2) Darüber hinaus ist die Landesregierung für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(3) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Finanzämter, an die Sicherheitsbehörden, an die Kinder- und Jugendhilfeträger, an die Sozialhilfe- und Mindestsicherungsbehörden sowie die Träger der Sozialhilfe und Mindestsicherung, an den Fonds zur Integration von Flüchtlingen, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln. (Anm.: LGBl.Nr. 74/2011, 64/2016, 55/2018)
(4) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben der Landesregierung und dem Landesverwaltungsgericht Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von versorgten Menschen zu erteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 7/2020)
(4a) Die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht sind berechtigt, zum Zwecke der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen. (Anm.: LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013)
(5) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten nach Abs. 1 und 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zum Zweck der Verrechnung gemäß Art. 11 der Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016, 55/2018)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes dem Landtag einen Bericht über den Vollzug dieses Landesgesetzes in diesem Jahr vorzulegen, der insbesondere darüber Auskunft gibt, wie oft und aus welchen Gründen Grundversorgungsleistungen gemäß § 3 verweigert, eingeschränkt oder entzogen wurden.
Landesgesetz über die Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung (Oö. Grundversorgungsgesetz 2006)
StF: LGBl.Nr. 12/2007 (GP XXVI RV 951/2006 AB 1058/2006 LT 34; RL 2003/9/EG vom 27. Jänner 2003, ABl.Nr. L 31 vom 6.2.2003, S 18; RL 2004/81/EG vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 261 vom 6.8.2004, S 19; RL 2004/83/EG vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 304 vom 30.9.2004, S 12)
Änderung
LGBl.Nr. 74/2011 (GP XXVII RV 357/2011 AB 434/2011 LT 18; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S 77; RL 2004/83/EG vom 29. April 2004, ABl. Nr. L 304 vom 30.9.2004, S 12)
LGBl.Nr. 54/2012 (GP XXVII RV 380/2011 AB 581/2012 LT 24)
LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)
LGBl.Nr. 64/2016 (GP XXVIII RV 212/2016 AB 229/2016 LT 10; RL 2013/33/EU vom 26. Juni 2013, ABl. Nr. L 180 vom 29.6.2013, S 96 [CELEX-Nr. 32013L0033])
LGBl.Nr. 23/2017 (GP XXVIII IA 337/2017 AB 351/2017 LT 14)
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
(nichtamtlich)
Vorübergehende Grundversorgung | |
Hilfs- und Schutzbedürftigkeit | |
Gewährung, Verweigerung, Einschränkung und Entzug von Grundversorgungsleistungen | |
Rechtsschutz | |
Kostenbeitrag, Kostenersatz | |
Sonderbestimmungen für Vertriebene | |
Verhältnis zum Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und Oö. Mindestsicherungsgesetz | |
Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen | |
In-Kraft-Treten | |