Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Organe des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts haben bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes über Ersuchen der zuständigen Behörde und deren Organen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches mitzuwirken.
In Kraft seit 01.12.1994 bis 31.12.9999
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