§ 27 Oö. GVG 1994 § 27

Oö. Grundverkehrsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Zu Mitgliedern der Grundverkehrskommissionen dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die

1.

Landesbürger gemäß Art. 3 Abs. 2 L-VG 1991 sind,

2.

das 25. Lebensjahr vollendet haben,

3.

nicht wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Geschworenen- und Schöffenamt ausgeschlossen sind und

4.

ihrer Bestellung bzw. Entsendung zustimmen.

Vor der Bestellung eines Richters zum Mitglied einer Grundverkehrskommission ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz zu hören. Als Mitglieder gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 2 Z 4 bis 6 sowie Abs. 3 und Abs. 3a dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die über Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Grundverkehrs verfügen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)

(Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013

Zu Mitgliedern der Grundverkehrskommissionen dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die

1.

Landesbürger gemäß Art. 3 Abs. 2 L-VG 1991 sind,

2.

das 25. Lebensjahr vollendet haben,

3.

nicht wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Geschworenen- und Schöffenamt ausgeschlossen sind und

4.

ihrer Bestellung bzw. Entsendung zustimmen.

Vor der Bestellung eines Richters zum Mitglied einer Grundverkehrskommission ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz zu hören. Als Mitglieder gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 2 Z 4 bis 6 sowie Abs. 3 und Abs. 3a dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die über Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Grundverkehrs verfügen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)

(Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 90/2013)

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