Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Zu Mitgliedern der Grundverkehrskommissionen dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die
1. | Landesbürger gemäß Art. 3 Abs. 2 L-VG 1991 sind, | |||||||||
2. | das 25. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
3. | nicht wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Geschworenen- und Schöffenamt ausgeschlossen sind und | |||||||||
4. | ihrer Bestellung bzw. Entsendung zustimmen. | |||||||||
Vor der Bestellung eines Richters zum Mitglied einer Grundverkehrskommission ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz zu hören. Als Mitglieder gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 bis 5 |
(Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 90/2013) |
Zu Mitgliedern der Grundverkehrskommissionen dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die
1. | Landesbürger gemäß Art. 3 Abs. 2 L-VG 1991 sind, | |||||||||
2. | das 25. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
3. | nicht wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Geschworenen- und Schöffenamt ausgeschlossen sind und | |||||||||
4. | ihrer Bestellung bzw. Entsendung zustimmen. | |||||||||
Vor der Bestellung eines Richters zum Mitglied einer Grundverkehrskommission ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz zu hören. Als Mitglieder gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 bis 5 |
(Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 90/2013) |