§ 26 Oö. GG 2001

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 26

Verwendungsänderungen

(1) Ändert sich die Verwendung eines Landesbediensteten, gebührt ihm der der neuen Verwendung (Funktionslaufbahn) entsprechende Gehalt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Hat der Landesbedienstete die Gründe für die Änderung seiner Verwendung nicht zu vertreten, gebührt ihm der Monatsbezug der bisherigen Gehaltsstufe seiner Funktionslaufbahn so lang weiter, bis dieser durch den Monatsbezug, der ihm in der neuen Funktionslaufbahn zustünde, erreicht wird. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(3) Gründe, die vom Dienstnehmer nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

1.

Organisationsänderungen,

2.

Krankheit oder Behinderung, wenn sie nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sind, sowie

3.

das überwiegende Interesse des Dienstgebers.

(4) Bei besonders wichtigen dienstlichen Interessen, insbesondere bei einer weitreichenden Änderung der Organisation ist abweichend von Abs. 2 und 3 für die betroffenen Landesbediensteten festzulegen, dass auf Grund dieser Maßnahme die bisherige Einreihung weiterhin gebührt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2007

§ 26

Verwendungsänderungen

(1) Ändert sich die Verwendung eines Landesbediensteten, gebührt ihm der der neuen Verwendung (Funktionslaufbahn) entsprechende Gehalt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Hat der Landesbedienstete die Gründe für die Änderung seiner Verwendung nicht zu vertreten, gebührt ihm der Monatsbezug der bisherigen Gehaltsstufe seiner Funktionslaufbahn so lang weiter, bis dieser durch den Monatsbezug, der ihm in der neuen Funktionslaufbahn zustünde, erreicht wird. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(3) Gründe, die vom Dienstnehmer nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

1.

Organisationsänderungen,

2.

Krankheit oder Behinderung, wenn sie nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sind, sowie

3.

das überwiegende Interesse des Dienstgebers.

(4) Bei besonders wichtigen dienstlichen Interessen, insbesondere bei einer weitreichenden Änderung der Organisation ist abweichend von Abs. 2 und 3 für die betroffenen Landesbediensteten festzulegen, dass auf Grund dieser Maßnahme die bisherige Einreihung weiterhin gebührt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

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