§ 24 Oö. GG 2001 Provisorische Einreihung

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.12.9999
§ 24

Provisorische Einreihung

(1) Steht bei Aufnahme eines Landesbediensteten die voraussichtlich künftige Verwendung noch nicht fest und kann daher eine definitive Einreihung in eine der 25 Funktionslaufbahnen noch nicht vorgenommen werden, ist der Landesbedienstete provisorisch in eine Funktionslaufbahn einzureihen.

(2) Als Funktionslaufbahnen für eine provisorische Einreihung kommen die LD 1615, LD 1918, LD 22 und LD 25 in Betracht. Die Dauer der provisorischen Einreihung darf

1.

in der LD 1615 zwei Jahre,

2.

in der LD 1918 und 22 ein Jahr und

3.

in der LD 25 ein halbes Jahr

nicht übersteigen. Spätestens nach diesen Zeiträumen ist der Landesbedienstete durch Einzelbewertung oder im Rahmen der Verordnung definitiv in eine Funktionslaufbahn einzureihen.

nicht übersteigen. Spätestens nach diesen Zeiträumen ist der Landesbedienstete durch Einzelbewertung oder im Rahmen der Verordnung definitiv in eine Funktionslaufbahn einzureihen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(3) Bei der provisorischen Einreihung in eine dieser Funktionslaufbahnen ist auf die bisherige Ausbildung Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat diese besonderen Einreihungsvoraussetzungen für die provisorische Einreihung in einer Verordnung zu regeln.

Stand vor dem 31.08.2005

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.08.2005
§ 24

Provisorische Einreihung

(1) Steht bei Aufnahme eines Landesbediensteten die voraussichtlich künftige Verwendung noch nicht fest und kann daher eine definitive Einreihung in eine der 25 Funktionslaufbahnen noch nicht vorgenommen werden, ist der Landesbedienstete provisorisch in eine Funktionslaufbahn einzureihen.

(2) Als Funktionslaufbahnen für eine provisorische Einreihung kommen die LD 1615, LD 1918, LD 22 und LD 25 in Betracht. Die Dauer der provisorischen Einreihung darf

1.

in der LD 1615 zwei Jahre,

2.

in der LD 1918 und 22 ein Jahr und

3.

in der LD 25 ein halbes Jahr

nicht übersteigen. Spätestens nach diesen Zeiträumen ist der Landesbedienstete durch Einzelbewertung oder im Rahmen der Verordnung definitiv in eine Funktionslaufbahn einzureihen.

nicht übersteigen. Spätestens nach diesen Zeiträumen ist der Landesbedienstete durch Einzelbewertung oder im Rahmen der Verordnung definitiv in eine Funktionslaufbahn einzureihen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(3) Bei der provisorischen Einreihung in eine dieser Funktionslaufbahnen ist auf die bisherige Ausbildung Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat diese besonderen Einreihungsvoraussetzungen für die provisorische Einreihung in einer Verordnung zu regeln.

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