§ 9 Oö. GDZV

Oö. GDZV - Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 9

Besondere Ernennungserfordernisse

für die Verwendungsgruppen L 2b 1 und L 3

(Dienst der Kindergärtner und Horterzieher)

 

Als Beamter der Verwendungsgruppe L 2b 1 oder L 3 darf ernannt werden, wer die für diese Verwendung gemäß dem Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

In Kraft seit 11.08.2001 bis 31.12.9999
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