Dienstzweige
(1) Die Dienstzweige der Gemeindebeamten (Beamten der Gemeindeverbände) und ihre Zuordnung zu den Verwendungsgruppen werden durch die dieser Verordnung als Anlage angefügte "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" bestimmt.
(2) Die im § 20 Abs. 1 Z. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 geregelten Definitivstellungserfordernisse gelten auch als besondere Ernennungserfordernisse im Sinn dieser Verordnung.
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A
(Höherer Dienst)
(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe A darf ernannt werden, wer ein der Verwendung entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen und die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat.
(2) Ein Hochschulstudium im Sinn dieser Verordnung hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach Hochschulstudienrecht erworben hat.
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B
(Gehobener Dienst)
(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe B darf ernannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule und die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat. Abweichend vom ersten Satz darf als Beamter der Verwendungsgruppe B im Dienstzweig Gehobener Dienst der Leitung eines Alten- und Pflegeheims (B/3) der Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes ernannt werden, wer die Heimleiterausbildung nach der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung erfolgreich absolviert hat.
(2) Die Reifeprüfung wird ersetzt durch
1. | das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder | |||||||||
2. | eine abgeschlossene Hochschulbildung, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A oder für eine gleichwertige Verwendungsgruppe erfüllt wird oder | |||||||||
3. | die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung, wenn die Prüfung vor dem 1. Jänner 1994 abgelegt wurde und der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst zu einer inländischen Gebietskörperschaft (einem inländischen Gemeindeverband) zurückgelegt hat oder | |||||||||
4. | die erfolgreiche Ablegung der Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung. |
Besondere Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe C (Fachdienst) und
für die Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)
Als Beamter der Verwendungsgruppe C oder D darf ernannt werden, wer die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat. Für die Ernennung im Dienstzweig Fachdienst der Leitung eines Alten- und Pflegeheims (C/2) der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" tritt an die Stelle der im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehenen Dienstprüfung die Heimleiterausbildung nach der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung.
Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst)
Als Beamter der Verwendungsgruppe E darf ernannt werden, wer die Eignung für die vogesehene Verwendung aufweist.
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2
(dienstführende Wachebeamte)
(1) Als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 darf ernannt werden, wer die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 2) erfolgreich abgelegt hat.
(2) Auf einen Spitzendienstklassenposten der Verwendungsgruppe W 2 darf nur ein Leiter einer Gemeindesicherheitswache ernannt werden, dem mindestens vier Wachebeamte zugeteilt sind.
Besondere Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe W 2
(Grundstufe; zugeteilte Wachebeamte)
Als Wachebeamter der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 darf ernannt werden, wer
1. | die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 2) erfolgreich abgelegt hat oder | |||||||||
2. | die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 3) erfolgreich abgelegt hat und eine sechsjährige Dienstzeit als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 3 aufweist. |
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3
Als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 3 darf ernannt werden, wer die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 3) erfolgreich abgelegt hat.
Besondere Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppen L 2b 1 und L 3
(Dienst der Kindergärtner und Horterzieher)
Als Beamter der Verwendungsgruppe L 2b 1 oder L 3 darf ernannt werden, wer die für diese Verwendung gemäß dem Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppen P 1
bis P 5
(1) Gemeinsames Ernennungserfordernis für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 ist, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen und der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" nichts anderes ergibt, die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufs und die entsprechende Verwendung im erlernten Lehrberuf. Im Übrigen sind die besonderen Ernennungserfordernisse für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 in der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" festgelegt. Sofern in der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" als besonderes Ernennungserfordernis eine mehrjährige Verwendung festgelegt ist, ist darunter eine Verwendung im öffentlichen Dienst zu verstehen.
(2) Ist die Erlernung eines Lehrberufs vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen
a) | nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes oder | |||||||||
b) | in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen. |
(3) Das Erfordernis der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufs wird durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt.
Amtstitel
(1) Die Gemeindebeamten (Beamten der Gemeindeverbände) führen jene Amtstitel, die sich aus den Dienstzweigen ergeben, die in der als Anlage zu dieser Verordnung angeführten "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" festgelegt sind.
(2) Beamten der Verwendungsgruppen A, B und C kann bei Erfüllen der besonderen Voraussetzungen nach Abs. 3 der Amtstitel der Spitzendienstklasse ihres Dienstzweiges verliehen werden, wenn ihre Dienstbeurteilung mindestens "sehr gut" lautet und kein Disziplinarverfahren anhängig ist bzw. keine Disziplinarstrafe vorliegt, es sei denn, dass die Rechtsfolgen nachgesehen wurden.
(3) Die Amtstitelverleihung nach Abs. 2 ist bei Erfüllen folgender besonderer Voraussetzungen zulässig:
a) | für Beamte der Verwendungsgruppe A mit dem Zeitpunkt des Erreichens der ersten Dienstalterszulage in der Auslaufdienstklasse (Dienstklasse VII); erhält jedoch der Beamte zufolge N1-Laufbahn eine Gehaltszulage auf den Gehalt der Spitzendienstklasse, dann mit dem Zeitpunkt des Erreichens der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse VIII; | |||||||||
b) | für Beamte der Verwendungsgruppe B zwei Jahre nach dem Erreichen der Gehaltsstufe 9 in der Auslaufdienstklasse (Dienstklasse VI); erhält jedoch der Beamte zufolge N1-Laufbahn eine Gehaltszulage auf den Gehalt der Spitzendienstklasse, dann mit dem Zeitpunkt des Erreichens der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse VII; | |||||||||
c) | für Beamte der Verwendungsgruppe C zwei Jahre nach dem Erreichen der dritten Dienstalterszulage in der Auslaufdienstklasse (Dienstklasse IV); erhält jedoch der Beamte zufolge N1-Laufbahn eine Gehaltszulage auf den Gehalt der Spitzendienstklasse, dann mit dem Zeitpunkt des Erreichens der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse V. |
(4) Der im Abs. 3 verwendete Begriff "N1-Laufbahn" entspricht dem im § 7 Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung definierten Begrff.
(5) Während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses ist der Amtstitel unter Voranstellung des Wortes "Provisorischer" zu führen.
Übergangsbestimmungen
(1) Amtstitel auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtslage können solange weitergeführt werden, bis sich auf Grund einer Ernennung oder Verleihung ein neuer Amtstitel ergibt.
(2) Der Beamte hat jedoch das Recht, anstelle des Amtstitels im Sinn des Abs. 1 den nach dieser Verordnung vorgesehenen Amtstitel zu führen.
Verweisungen
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze bzw. auf Verordnungen zu diesen Landesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- | Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000; | |||||||||
- | Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2000. |
Schlussbestimmungen
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbands) sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.
Anlage
DIENSTZWEIGEORDNUNG DES GEMEINDEDIENSTES
Die Gemeindebeamten (Beamten des Gemeindeverbands) haben neben den allgemeinen (§ 16 Oö. GBG 2001) und den besonderen (§ 17 Oö. GBG 2001 in Verbindung mit §§ 2 bis 10 Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung) Ernennungserfordernissen für einzelne Verwendungen jene Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen und führen jene Amtstitel, die sich aus den nachstehend angeführten Dienstzweigen ergeben:
1. ABSCHNITT
Beamte der Allgemeinen Verwaltung
VERWENDUNGSGRUPPE A
Zur Verwendungsgruppe A zählen folgende Dienstzweige (A/1 bis A/3):
--------------------------------------------------------------------
Höherer rechtskundiger Dienst (A/1)
Dienstklasse: III
Amtstitel: Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin
Dienstklasse: IV
Amtstitel: Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin
Dienstklasse: V
Amtstitel: Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin
Dienstklasse: VI
Amtstitel: Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin
Dienstklasse: VII
Amtstitel: Oberverwaltungsrat/Oberverwaltungsrätin
Dienstklasse: VIII
Amtstitel: Verwaltungsdirektor/Verwaltungsdirektorin
Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Gemeindeamts den Amtstitel "Amtsdirektor/Amtsdirektorin" und als Leiter eines Stadtamts den Amtstitel "Stadtamtsdirektor/Stadtamtsdirektorin".
--------------------------------------------------------------------
Höherer Wirtschaftsdienst (A/2)
Dienstklasse: III
Amtstitel: Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin
Dienstklasse: IV
Amtstitel: Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin
Dienstklasse: V
Amtstitel: Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin
Dienstklasse: VI
Amtstitel: Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin
Dienstklasse: VII
Amtstitel: Oberverwaltungsrat/Oberverwaltungsrätin
Dienstklasse: VIII
Amtstitel: Verwaltungsdirektor/Verwaltungsdirektorin
Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Gemeindeamts den Amtstitel "Amtsdirektor/Amtsdirektorin" und als Leiter eines Stadtamts den Amtstitel "Stadtamtsdirektor/Stadtamtsdirektorin".
--------------------------------------------------------------------
Höherer Baudienst und Höherer technischer Dienst (A/3)
Dienstklasse: III
Amtstitel: Baurat/Baurätin
Dienstklasse: IV
Amtstitel: Baurat/Baurätin
Dienstklasse: V
Amtstitel: Baurat/Baurätin
Dienstklasse: VI
Amtstitel: Baurat/Baurätin
Dienstklasse: VII
Amtstitel: Oberbaurat/Oberbaurätin
Dienstklasse: VIII
Amtstitel: Baudirektor/Baudirektorin
VERWENDUNGSGRUPPE B
Zur Verwendungsgruppe B zählen folgende Dienstzweige (B/1 bis B/4):
--------------------------------------------------------------------
Gehobener Verwaltungsdienst (B/1) und Gehobener Rechnungsdienst (B/2)
Dienstklasse: II
Amtstitel: Amtssekretär/Amtssekretärin
Dienstklasse: III
Amtstitel: Amtssekretär/Amtssekretärin
Dienstklasse: IV
Amtstitel: Amtssekretär/Amtssekretärin
Dienstklasse: V
Amtstitel: Amtssekretär/Amtssekretärin
Dienstklasse: VI
Amtstitel: Amtsrat/Amtsrätin
Dienstklasse: VII
Amtstitel: Oberamtsrat/Oberamtsrätin
Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Gemeindeamts den Amtstitel "Amtsleiter/Amtsleiterin" und als Leiter eines Stadtamts den Amtstitel "Stadtamtsleiter/Stadtamtsleiterin".
--------------------------------------------------------------------
Gehobener Dienst der Leitung eines Alten- und Pflegeheims (B/3)
Dienstklasse: II - VI
Amtstitel: Heimleiter/Heimleiterin
Zusätzliches besonderes Ernennungserfordernis: Alten- und Pflegeheim
ab 75 Heimplätzen
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Gehobener technischer Dienst (B/4)
Dienstklasse: II
Amtstitel: Technischer Sekretär/Technische Sekretärin
Dienstklasse: III
Amtstitel: Technischer Sekretär/Technische Sekretärin
Dienstklasse: IV
Amtstitel: Technischer Sekretär/Technische Sekretärin
Dienstklasse: V
Amtstitel: Technischer Sekretär/Technische Sekretärin
Dienstklasse: VI
Amtstitel: Technischer Amtsrat/Technische Amtsrätin
Dienstklasse: VII
Amtstitel: Technischer Oberamtsrat/Technische Oberamtsrätin
VERWENDUNGSGRUPPE C
Zur Verwendungsgruppe C zählen folgende Dienstzweige (C/1 bis C/3):
--------------------------------------------------------------------
Verwaltungsfachdienst (einschließlich Rechnungsfachdienst) (C/1)
Dienstklasse: I
Amtstitel: Kontrollor/Kontrollorin
Dienstklasse: II
Amtstitel: Kontrollor/Kontrollorin
Dienstklasse: III
Amtstitel: Kontrollor/Kontrollorin
Dienstklasse: IV
Amtstitel: Fachinspektor/Fachinspektorin
Dienstklasse: V
Amtstitel: Fachoberinspektor/Fachoberinspektorin
Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Gemeindeamts den Amtstitel "Gemeindesekretär/Gemeindesekretärin".
--------------------------------------------------------------------
Fachdienst der Leitung eines Alten- und Pflegeheims (C/2)
Dienstklasse: I - V
Amtstitel: Heimleiter/Heimleiterin
--------------------------------------------------------------------
Technischer Fachdienst (C/3)
Dienstklasse: I
Amtstitel: Technischer Kontrollor/Technische Kontrollorin
Dienstklasse: II
Amtstitel: Technischer Kontrollor/Technische Kontrollorin
Dienstklasse: III
Amtstitel: Technischer Kontrollor/Technische Kontrollorin
Dienstklasse: IV
Amtstitel: Technischer Fachinspektor/Technische Fachinspektorin
Dienstklasse: V
Amtstitel: Technischer Fachoberinspektor/Technische Fachoberinspektorin
VERWENDUNGSGRUPPE D
Zur Verwendungsgruppe D zählt folgender Dienstzweig (D):
--------------------------------------------------------------------
Mittlerer Verwaltungs- und Rechnungsdienst (einschließlich Kanzleidienst) (D)
Dienstklasse: I
Amtstitel: Offizial/Offizialin
Dienstklasse: II
Amtstitel: Offizial/Offizialin
Dienstklasse: III
Amtstitel: Offizial/Offizialin
Dienstklasse: IV
Amtstitel: Oberoffizial/Oberoffizialin
VERWENDUNGSGRUPPE E
Zur Verwendungsgruppe E zählt folgender Dienstzweig (E):
--------------------------------------------------------------------
Hilfsdienst (E)
Dienstklasse: I
Amtstitel: Amtswart/Amtswartin
Dienstklasse: II
Amtstitel: Amtswart/Amtswartin
Dienstklasse: III
Amtstitel: Amtswart/Amtswartin
2. ABSCHNITT
Wachebeamte
VERWENDUNGSGRUPPE W 2
Zur Verwendungsgruppe W 2 zählen folgende Dienstzweige (W 2/1 und W 2/2):
--------------------------------------------------------------------
Wachdienst (dienstführende Wachebeamte) (W 2/1)
Dienstklasse: III, IV
Dienststufe: 1
Amtstitel: Gruppeninspektor/Gruppeninspektorin
Dienstklasse: III, IV
Dienststufe: 2
Amtstitel: Bezirksinspektor/Bezirksinspektorin
Dienstklasse: IV
Dienststufe: 3
Amtstitel: Abteilungsinspektor/Abteilungsinspektorin
Dienstklasse: V
Dienststufe: 3
Amtstitel: Kontrollinspektor/Kontrollinspektorin
--------------------------------------------------------------------
Wachdienst (Grundstufe; zugeteilte Wachebeamte) (W 2/2)
Dienstklasse: III, IV
Dienststufe: Grundstufe
Amtstitel: Revierinspektor/Revierinspektorin
Wachebeamte der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 führen nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren den Amtstitel "Gruppeninspektor/Gruppeninspektorin". (Anm: LGBl. Nr. 28/2003)
VERWENDUNGSGRUPPE W 3
Zur Verwendungsgruppe W 3 zählt folgender Dienstzweig (W 3):
--------------------------------------------------------------------
Wachdienst (zugeteilte Wachebeamte) (W 3)
Dienstklasse: III
Amtstitel: Inspektor/Inspektorin
3. ABSCHNITT
Beamte des Kindergarten- und Hortdienstes
VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1 und L 3
Zu den Verwendungsgruppen L 2b 1 und L 3 zählt folgender Dienstzweig (KHD):
--------------------------------------------------------------------
Dienst der Kindergärtner und Horterzieher (KHD)
Gehaltsstufe: 1 bis 9
Amtstitel: Kindergärtner/Kindergärtnerin Erzieher/Erzieherin
Gehaltsstufe: ab 10
Amtstitel: Oberkindergärtner/Oberkindergärtnerin Obererzieher/Obererzieherin
Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Kindergartens bzw. Hortes den Amtstitel "Kindergartenleiter/Kindergartenleiterin" bzw. "Hortleiter/Hortleiterin".
4. ABSCHNITT
Beamte des handwerklichen Dienstes
VERWENDUNGSGRUPPE P 1
Zur Verwendungsgruppe P 1 zählen folgende Dienstzweige (P 1/1 bis P 1/4):
--------------------------------------------------------------------
Dienstzweig: Facharbeiter als Partieführer (P 1/1)
Dienstklassen: I - IV
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse: Beaufsichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiter angehören
--------------------------------------------------------------------
Dienstzweig: Facharbeiter in besonderer Verwendung (P 1/2)
Dienstklassen: I - IV
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse:
1. | Ständige Betrauung mit der verantwortlichen Aufsicht und Wartung größerer Betriebsanlagen oder | |||||||||
2. | Verwendung als Klärwärter in Kläranlagen über 10.000 Einwohnergleichwerten und Klärfacharbeiterprüfung oder | |||||||||
3. | Küchenleiter eines Alten- und Pflegeheims (bei Erfüllen der Voraussetzungen gemäß der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung) |
--------------------------------------------------------------------
Dienstzweig: Facharbeiter als Spezialarbeiter (P 1/3)
Dienstklassen: I - IV
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse: Mindestens zehnjährige zufriedenstellende Verwendung in der Verwendungsgruppe P 2 (Entlohnungsgruppe p 2) - mit Ausnahme des Dienstzweiges P 2/7
--------------------------------------------------------------------
Dienstzweig: Facharbeiter mit langjähriger Verwendung (P 1/4)
Dienstklassen: I - III
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse: Mindestens zehnjährige zufriedenstellende Verwendung im Dienstzweig P 2/7
VERWENDUNGSGRUPPE P 2
Zur Verwendungsgruppe P 2 zählen folgende Dienstzweige (P 2/1 bis P 2/7):
--------------------------------------------------------------------
Dienstzweig: Facharbeiter mit qualifizierter Ausbildung oder Verwendung (P 2/1)
Dienstklassen: I - IV
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse:
1. | Erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie Verwendung im erlernten Lehrberuf oder | |||||||||
2. | Verwendung zu Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Facharbeiter der Verwendungsgruppe P 3 (Entlohnungsgruppe p 3) verlangt werden kann (insbesondere Verwendungen als Facharbeiter in zwei erlernten Berufen, Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Beruf, Feinmechaniker für Spezialgeräte, Schlosser für Werkzeug- und Vorrichtungsbau) oder | |||||||||
3. | fünfjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf im oö. Gemeindedienst (Dienst eines oö. Gemeindeverbandes) und bisherige Einreihung in die Verwendungsgruppe P 3 (Entlohnungsgruppe p 3), wenn regelmäßig Rufbereitschaft im Rahmen des technischen Dienstes geleistet wird |
--------------------------------------------------------------------
Dienstzweig: Facharbeiter als Vorarbeiter (P 2/2)
Dienstklassen: I - IV
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse: Verwendung im einschlägigen Lehrberuf und ständige Betrauung mit der Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter
--------------------------------------------------------------------
Dienstzweig: Facharbeiter als Kraftfahrer von Spezialfahrzeugen (P 2/3)
Dienstklassen: I - IV
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse: Überwiegende Verwendung als Lenker von Kraftfahrzeugen, für die die Lenkberechtigung die Klasse E erforderlich ist
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Dienstzweig: Facharbeiter als Schulwart oder Gebäudeaufseher (P 2/4)
Dienstklassen: I - IV
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse:
1. | Verwendung als Schulwart einer Schule mit mehr als 15 Klassen oder | |||||||||
2. | als Gebäudeaufseher in einem vergleichbaren Gebäudekomplex |
--------------------------------------------------------------------
Dienstzweig: Facharbeiter als Klärwärter (P 2/5)
Dienstklassen: I - IV
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse:
1. | Verwendung als Klärwärter in Kläranlagen von 2.000 bis 10.000 Einwohnergleichwerten und Klärfacharbeiterprüfung oder | |||||||||
2. | mindestens fünfjährige zufriedenstellende Verwendung im Dienstzweig P 3/3 und Klärfacharbeiterprüfung oder | |||||||||
3. | mindestens zehnjährige zufriedenstellende Verwendung im Dienstzweig P 3/3 |
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Dienstzweig: Facharbeiter als Bademeister (P 2/6)
Dienstklassen: I - IV
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse:
a) | Verwendung in Großanlagen, insbesondere Hallenbädern mit Saunen und | |||||||||
b) | Erste-Hilfe- und Rettungsschwimmerprüfung und Bade- und Schwimmmeisterprüfung oder gleichwertige Ausbildung |
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Dienstzweig: Facharbeiter mit langjähriger Verwendung (P 2/7)
Dienstklassen: I - III
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse: Mindestens zehnjährige zufriedenstellende Verwendung im erlernten Lehrberuf in der Verwendungsgruppe P 3 (Entlohnungsgruppe p 3)
VERWENDUNGSGRUPPE P 3
Zur Verwendungsgruppe P 3 zählen folgende Dienstzweige (P 3/1 bis P 3/9):
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Dienstzweig: Facharbeiter (P 3/1)
Dienstklassen: I - III
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse: Verwendung als
Facharbeiter im erlernten Lehrberuf
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Dienstzweig: Facharbeiter als Schulwarte (P 3/2)
Dienstklassen: I - III
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Dienstzweig: Facharbeiter als Klärwärter (P 3/3)
Dienstklassen: I - III
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse: Erfordernisse gemäß § 10 Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung und fachspezifische Ausbildung
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Dienstzweig: Facharbeiter als Klärwärter (P 3/4)
Dienstklassen: I - III
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse: mindestens fünfjährige zufriedenstellende Verwendung als Klärwärter in der Verwendungsgruppe P 4 (Entlohnungsgruppe p 4) und fachspezifische Ausbildung
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Dienstzweig: Facharbeiter als Badeaufsicht (P 3/5)
Dienstklassen: I - III
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse:
a) | Erste-Hilfe- und Rettungsschwimmerprüfung und | |||||||||
b) | Bade- und Schwimmmeisterprüfung oder gleichwertige Ausbildung |
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Dienstzweig: Kraftwagenlenker (P 3/6)
Dienstklassen: I - III
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse:
1. | Erfordernisse gemäß § 10 Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung oder | |||||||||
2. | überwiegende Verwendung als Kraftwagenlenker, wenn hiefür zumindest die Lenkberechtigung der Klasse B erforderlich ist |
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Dienstzweig: Gebäudeaufseher (P 3/7)
Dienstklassen: I - III
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse:
1. | Erfordernisse gemäß § 10 Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung oder | |||||||||
2. | mindestens zehnjährige zufriedenstellende Verwendung als Gebäudeaufseher oder in einer gleich zu wertenden Verwendung in der Verwendungsgruppe P 4 (Entlohnungsgruppe p 4) |
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Dienstzweig: Führer von Spezialfahrzeugen (P 3/8)
Dienstklassen: I - III
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse: Anstelle der Erfordernisse gemäß § 10 Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung überwiegende Verwendung als Führer von Spezialfahrzeugen (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) und die hiefür erforderliche Berechtigung
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Dienstzweig: Arbeiter mit langjähriger Verwendung (P 3/9)
Dienstklassen: I - III
Zusätzliche besondere Ernennungserfordernisse: Mindestens zehnjährige zufriedenstellende Verwendung in der Verwendungsgruppe P 4 (Entlohnungsgruppe p 4) oder in einer gleich zu wertenden Verwendung
VERWENDUNGSGRUPPE P 4
Zur Verwendungsgruppe P 4 zählt folgender Dienstzweig (P 4):
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Dienstzweig: Angelernte Arbeiter (P 4)
Dienstklassen: I - III
Ernennungserfordernis: Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet.
Zu den in diesen Dienstzweig fallenden Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Koch, Näherin, Beschließer, Bügler und Wäscher, Gebäudeaufseher, Schulwart, Traktorführer, Straßenwärter, Dampfkesselwärter mit Betriebswärterprüfung, Maschinist mit Maschinenwärterprüfung, Badewart, Bestattungs- und Friedhofarbeiter, Kanalarbeiter, Klärwärter mit fachspezifischer Ausbildung, Liftwart mit Maschinenwärterprüfung, Müllarbeiter.
VERWENDUNGSGRUPPE P 5
Zur Verwendungsgruppe P 5 zählt folgender Dienstzweig (P 5):
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Dienstzweig: Hilfsdienst (P 5)
Dienstklassen: I - III
Ernennungserfordernis: Eignung für die vorgesehene Verwendung
Zu den in diesen Dienstzweig fallenden Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Reinigungskraft oder als ungelernter Arbeiter.
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Dienstzweige, Amtstitel und besonderen Ernennungserfordernisse für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung)
StF: LGBl. Nr. 75/2001
Änderung
idF:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 Abs. 5, 17 Abs. 1 und 82 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48, wird verordnet: