§ 11 Oö. GDZV

Oö. GDZV - Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 11

Amtstitel

 

(1) Die Gemeindebeamten (Beamten der Gemeindeverbände) führen jene Amtstitel, die sich aus den Dienstzweigen ergeben, die in der als Anlage zu dieser Verordnung angeführten "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" festgelegt sind.

 

(2) Beamten der Verwendungsgruppen A, B und C kann bei Erfüllen der besonderen Voraussetzungen nach Abs. 3 der Amtstitel der Spitzendienstklasse ihres Dienstzweiges verliehen werden, wenn ihre Dienstbeurteilung mindestens "sehr gut" lautet und kein Disziplinarverfahren anhängig ist bzw. keine Disziplinarstrafe vorliegt, es sei denn, dass die Rechtsfolgen nachgesehen wurden.

 

(3) Die Amtstitelverleihung nach Abs. 2 ist bei Erfüllen folgender besonderer Voraussetzungen zulässig:

a)

für Beamte der Verwendungsgruppe A mit dem Zeitpunkt des Erreichens der ersten Dienstalterszulage in der Auslaufdienstklasse (Dienstklasse VII); erhält jedoch der Beamte zufolge N1-Laufbahn eine Gehaltszulage auf den Gehalt der Spitzendienstklasse, dann mit dem Zeitpunkt des Erreichens der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse VIII;

b)

für Beamte der Verwendungsgruppe B zwei Jahre nach dem Erreichen der Gehaltsstufe 9 in der Auslaufdienstklasse (Dienstklasse VI); erhält jedoch der Beamte zufolge N1-Laufbahn eine Gehaltszulage auf den Gehalt der Spitzendienstklasse, dann mit dem Zeitpunkt des Erreichens der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse VII;

c)

für Beamte der Verwendungsgruppe C zwei Jahre nach dem Erreichen der dritten Dienstalterszulage in der Auslaufdienstklasse (Dienstklasse IV); erhält jedoch der Beamte zufolge N1-Laufbahn eine Gehaltszulage auf den Gehalt der Spitzendienstklasse, dann mit dem Zeitpunkt des Erreichens der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse V.

 

(4) Der im Abs. 3 verwendete Begriff "N1-Laufbahn" entspricht dem im § 7 Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung definierten Begrff.

 

(5) Während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses ist der Amtstitel unter Voranstellung des Wortes "Provisorischer" zu führen.

In Kraft seit 11.08.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Oö. GDZV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Oö. GDZV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Oö. GDZV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Oö. GDZV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Oö. GDZV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GDZV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 Oö. GDZV
§ 12 Oö. GDZV