§ 10 Oö. GDZV

Oö. GDZV - Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 10

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppen P 1

bis P 5

 

(1) Gemeinsames Ernennungserfordernis für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 ist, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen und der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" nichts anderes ergibt, die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufs und die entsprechende Verwendung im erlernten Lehrberuf. Im Übrigen sind die besonderen Ernennungserfordernisse für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 in der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" festgelegt. Sofern in der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" als besonderes Ernennungserfordernis eine mehrjährige Verwendung festgelegt ist, ist darunter eine Verwendung im öffentlichen Dienst zu verstehen.

 

(2) Ist die Erlernung eines Lehrberufs vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen

a)

nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes oder

b)

in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen.

 

(3) Das Erfordernis der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufs wird durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt.

In Kraft seit 11.08.2001 bis 31.12.9999
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