§ 8 Oö. GDZV

Oö. GDZV - Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 8

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3

 

Als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 3 darf ernannt werden, wer die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 3) erfolgreich abgelegt hat.

In Kraft seit 11.08.2001 bis 31.12.9999
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