§ 4 Oö. GDZV

Oö. GDZV - Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 4

Besondere Ernennungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe C (Fachdienst) und

für die Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)

 

Als Beamter der Verwendungsgruppe C oder D darf ernannt werden, wer die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat. Für die Ernennung im Dienstzweig Fachdienst der Leitung eines Alten- und Pflegeheims (C/2) der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" tritt an die Stelle der im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehenen Dienstprüfung die Heimleiterausbildung nach der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung.

In Kraft seit 11.08.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Oö. GDZV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Oö. GDZV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Oö. GDZV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Oö. GDZV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Oö. GDZV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GDZV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Oö. GDZV
§ 5 Oö. GDZV