§ 7 Oö. GD

Oö. GD - Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 7

Gemeinden mit 2.501 - 3.500 Einwohner

 

(1) In Gemeinden mit 2.501 - 3.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

--------------------------------------------------------

Anzahl    Verwendungsgruppe/           Dienstklassen

          Entlohnungsgruppe

--------------------------------------------------------

1         B                            II-VII

2         C                            I-V

1         C                            I-IV/N1-Laufbahn

1         C                            I-IV

1         D                            I-IV

1         c

2         d

--------------------------------------------------------

 

(2) Anstelle eines Dienstpostens der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen I bis V, kann personenbezogen ein Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II bis VI, festgesetzt werden, wenn der Posteninhaber die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B erfüllt und ein entsprechender qualifizierter Arbeitsanfall gegeben ist.

In Kraft seit 14.09.2001 bis 31.12.9999
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