§ 6 Oö. GD

Oö. GD - Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 6

Gemeinden mit 2.001 - 2.500 Einwohner

 

(1) In Gemeinden mit 2.001 - 2.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

--------------------------------------------------------

Anzahl    Verwendungsgruppe/           Dienstklassen

          Entlohnungsgruppe

--------------------------------------------------------

1         B                            II-VI/N1-Laufbahn

1         C                            I-V

1         C                            I-IV/N2-Laufbahn

1         C                            I-IV

1         c (allenfalls C)            (I-IV)

2         d

--------------------------------------------------------

 

(2) Anstelle des Dienstpostens der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II-VI/N1-Laufbahn, kann für den Leiter des Gemeindeamts ein Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II-VI/N2-Laufbahn, festgesetzt werden, wenn der Posteninhaber die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B erfüllt.

In Kraft seit 14.09.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Oö. GD


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Oö. GD selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Oö. GD


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Oö. GD


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Oö. GD eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GD Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Oö. GD
§ 7 Oö. GD