Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut), nicht jedoch für das Verwaltungspersonal in den gemeindeeigenen Alten- und Pflegeheimen.
(2) Die §§ 2 bis 10 enthalten den Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen der Gemeinden festsetzbare Art und Anzahl der Dienstposten. Die einzelnen Dienstposten sind im Rahmen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gemeindeverwaltung nach den tatsächlichen Erfordernissen festzusetzen.
(3) Auf Rechnung freier Beamtendienstposten können vorübergehend Vertragsbedienstete aufgenommen werden.
(4) Die Begriffe "N1-Laufbahn" und "N2-Laufbahn" entsprechen den in den §§ 7 und 8 Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung definierten Begriffen.
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