Gesamte Rechtsvorschrift Oö. GD

Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

Oö. GD
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung über Richtlinien für die Festsetzung der Dienstpostenpläne in den oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) (Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung)

StF: LGBl. Nr. 96/2001

§ 1 Oö. GD


§ 1

Anwendungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt für die Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut), nicht jedoch für das Verwaltungspersonal in den gemeindeeigenen Alten- und Pflegeheimen.

 

(2) Die §§ 2 bis 10 enthalten den Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen der Gemeinden festsetzbare Art und Anzahl der Dienstposten. Die einzelnen Dienstposten sind im Rahmen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gemeindeverwaltung nach den tatsächlichen Erfordernissen festzusetzen.

 

(3) Auf Rechnung freier Beamtendienstposten können vorübergehend Vertragsbedienstete aufgenommen werden.

 

(4) Die Begriffe "N1-Laufbahn" und "N2-Laufbahn" entsprechen den in den §§ 7 und 8 Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung definierten Begriffen.

§ 2 Oö. GD


§ 2

Gemeinden bis 500 Einwohner

 

In Gemeinden bis 500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

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Anzahl    Verwendungsgruppe/           Dienstklassen

          Entlohnungsgruppe

--------------------------------------------------------

1         B                            II-VI

1         d

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§ 3 Oö. GD


§ 3

Gemeinden mit 501 - 1.000 Einwohner

 

In Gemeinden mit 501 - 1.000 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

--------------------------------------------------------

Anzahl    Verwendungsgruppe/           Dienstklassen

          Entlohnungsgruppe

--------------------------------------------------------

1         B                            II-VI

1         c (allenfalls C)             (I-IV)

1         d

--------------------------------------------------------

§ 4 Oö. GD


§ 4

Gemeinden mit 1.001 - 1.500 Einwohner

 

In Gemeinden mit 1.001 - 1.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

--------------------------------------------------------

Anzahl    Verwendungsgruppe/           Dienstklassen

          Entlohnungsgruppe

--------------------------------------------------------

1         B                            II-VI

1         C                            I-IV/N2-Laufbahn

1         c

1         d

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§ 5 Oö. GD


§ 5

Gemeinden mit 1.501 - 2.000 Einwohner

 

In Gemeinden mit 1.501 - 2.000 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

--------------------------------------------------------

Anzahl    Verwendungsgruppe/           Dienstklassen

          Entlohnungsgruppe

--------------------------------------------------------

1         B                            II-VI/N1-Laufbahn

1         C                            I-IV/N2-Laufbahn

1         C                            I-IV

1         c

1         d

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§ 6 Oö. GD


§ 6

Gemeinden mit 2.001 - 2.500 Einwohner

 

(1) In Gemeinden mit 2.001 - 2.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

--------------------------------------------------------

Anzahl    Verwendungsgruppe/           Dienstklassen

          Entlohnungsgruppe

--------------------------------------------------------

1         B                            II-VI/N1-Laufbahn

1         C                            I-V

1         C                            I-IV/N2-Laufbahn

1         C                            I-IV

1         c (allenfalls C)            (I-IV)

2         d

--------------------------------------------------------

 

(2) Anstelle des Dienstpostens der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II-VI/N1-Laufbahn, kann für den Leiter des Gemeindeamts ein Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II-VI/N2-Laufbahn, festgesetzt werden, wenn der Posteninhaber die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B erfüllt.

§ 7 Oö. GD


§ 7

Gemeinden mit 2.501 - 3.500 Einwohner

 

(1) In Gemeinden mit 2.501 - 3.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

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Anzahl    Verwendungsgruppe/           Dienstklassen

          Entlohnungsgruppe

--------------------------------------------------------

1         B                            II-VII

2         C                            I-V

1         C                            I-IV/N1-Laufbahn

1         C                            I-IV

1         D                            I-IV

1         c

2         d

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(2) Anstelle eines Dienstpostens der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen I bis V, kann personenbezogen ein Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II bis VI, festgesetzt werden, wenn der Posteninhaber die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B erfüllt und ein entsprechender qualifizierter Arbeitsanfall gegeben ist.

§ 8 Oö. GD


§ 8

Gemeinden mit 3.501 - 4.500 Einwohner

 

(1) In Gemeinden mit 3.501 - 4.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

-------------------------------------------------------

Anzahl    Verwendungsgruppe/           Dienstklassen

          Entlohnungsgruppe

-------------------------------------------------------

1         B                            II-VII

1         B                            II-VI/N1-Laufbahn

2         C                            I-V

1         C                            I-IV/N2-Laufbahn

3         C                            I-IV

1         D                            I-IV

2         c

4         d

--------------------------------------------------------

 

(2) Anstelle eines Dienstpostens der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen I bis V, kann personenbezogen ein Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II bis VI, festgesetzt werden, wenn der Posteninhaber die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B erfüllt und ein entsprechender qualifizierter Arbeitsanfall gegeben ist.

§ 9 Oö. GD


§ 9

Gemeinden mit 4.501 - 7.000 Einwohner

 

(1) In Gemeinden mit 4.501 - 7.000 Einwohner können folgende Dienstposten der Verwendungsgruppe B mit Spitzendienstklassenbewertung im Sinn des § 30a Abs. 1 Z. 2 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes festgesetzt werden:

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Anzahl    Verwendungsgruppe            Dienstklassen

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1         B                            II-VII

2         B                            II-VI/N2-Laufbahn

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(2) Die weiteren Dienstposten sind unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen.

§ 10 Oö. GD


§ 10

Gemeinden mit 7.001 - 10.000 Einwohner

 

(1) In Gemeinden mit 7.001 - 10.000 Einwohner können folgende Dienstposten der Verwendungsgruppe B mit Spitzendienstklassenbewertung im Sinn des § 30a Abs. 1 Z. 2 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes festgesetzt werden:

--------------------------------------------------------

Anzahl    Verwendungsgruppe            Dienstklassen

--------------------------------------------------------

3         B                            II-VII

1         B                            II-VI/N2-Laufbahn

--------------------------------------------------------

 

(2) Anstelle des Dienstpostens der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II bis VII, kann für den Leiter des Gemeindeamts personenbezogen ein Dienstposten der Verwendungsgruppe A, Dienstklassen III bis VII/N1-Laufbahn, festgesetzt werden, wenn der Posteninhaber die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A erfüllt; wenn der Leiter des Gemeindeamts die Voraussetzungen für die Beförderung im Rahmen der N2-Laufbahn erfüllt, kann er auf Basis der N2-Laufbahn in die Dienstklasse VIII befördert werden.

 

(3) Die weiteren Dienstposten sind unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen.

§ 11 Oö. GD


§ 11

Gemeinden über 10.000 Einwohner

 

In Gemeinden über 10.000 Einwohner ist der Dienstpostenplan unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen.

§ 12 Oö. GD


§ 12

Einwohnerzahl

 

Für die Festsetzung der Dienstpostenpläne ist hinsichtlich der Einwohner die Zahl jener Personen maßgeblich, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben.

§ 13 Oö. GD


§ 13

Reihung der Dienstposten

 

(1) Für die Besetzung der einzelnen Dienstposten gilt hinsichtlich der Wertigkeit der Agenden die Reihung:

1.

Amtsleitung;

2.

Rechnungswesen (Finanz- und Vermögensverwaltung);

3.

Bauwesen;

4.

Allgemeine Verwaltung (Personenstandswesen, Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Meldewesen, ...).

 

(2) Bei Vorliegen besonderer Umstände können unter Bedachtnahme auf die Struktur der Gemeinde Änderungen in der Reihenfolge der Bewertung der einzelnen Arbeitsplätze vorgenommen werden. Im Besonderen trifft dies auf Zentralgemeinden und Bezirksstädte zu.

§ 14 Oö. GD


§ 14

Sonderregelungen

 

(1) Unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgesetzten Grundsätze kann der Dienstposten des Leiters des Gemeindeamts in Gemeinden mit weniger als 1.500 Einwohner als Dienstposten der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen I bis V, festgesetzt werden. In Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohner kann für den Leiter des Gemeindeamts ein Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II bis V, festgesetzt werden; eine Beförderung in die Dienstklasse VI ist möglich, wenn der Beamte in der Dienstklasse V den Gehalt erreicht hat, der dem Anfangsgehalt der Beförderungsdienstklasse entspricht.

 

(2) In Gemeinden über 4.500 Einwohner kann der Dienstposten des Leiters des Gemeindeamts personenbezogen mit der Verwendungsgruppe A, Dienstklassen III bis VII, festgesetzt werden, wenn der Posteninhaber die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A erfüllt. Dabei ist zu beachten, inwieweit die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die mit einer derartigen Maßnahme verbundenen erhöhten Personalkosten selbst zu tragen.

 

(3) In begründeten Ausnahmefällen können von der Gemeinde für einzelne Posteninhaber Sonderregelungen getroffen werden, insbesondere auch die Schaffung zusätzlicher über den in den §§ 2 bis 10 festgesetzten Rahmen hinausgehende Dienstposten. Dabei ist zu beachten, inwieweit die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die mit einer derartigen Maßnahme verbundenen erhöhten Personalkosten selbst zu tragen.

§ 15 Oö. GD


§ 15

Schlussbestimmungen

 

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

 

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung (Oö. GD) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über Richtlinien für die Festsetzung der Dienstpostenpläne in den oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) (Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung)

StF: LGBl. Nr. 96/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48/2001, wird verordnet:

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