In Gemeinden über 10.000 Einwohner ist der Dienstpostenplan unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen.
In Kraft seit 14.09.2001 bis 31.12.9999
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