§ 9a Oö. G-DAV 2005

Oö. G-DAV 2005 - Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Die Voraussetzungen für das Absehen der Verpflichtung zur Ablegung der Dienstausbildung nach § 80 Abs. 4 Z 4 Oö. GDG 2002 werden jedenfalls erfüllt, wenn die dem jeweiligen Ausbildungstyp entsprechende Dienstprüfung nach den vor dem 1. Juli 2005 geltenden Bestimmungen erfolgreich abgelegt wurde, wobei

1.

die Gemeindebeamtenprüfung (C und D) dem Modul 2 im Ausbildungstyp 1,

2.

die Gemeindebeamtenfachprüfung (B) dem Modul 2 im Ausbildungstyp 2 sowie

3.

die Dienstprüfung für den höheren rechtskundigen Dienst dem Modul 2 im Ausbildungstyp 3

entspricht.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2012, 88/2021)

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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