(1) Der (Die) Bedienstete hat sich zur schriftlichen Dienstprüfung und zu allfälligen Wiederholungen der Prüfungen bis zu dem vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzenden Stichtag anzumelden. (Anm: LGBl.Nr. 88/2021)
(2) Das Amt der Oö. Landesregierung hat die Prüfungen in regelmäßigen Zeitabständen anzubieten.
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