§ 3 Oö. G-DAV 2005

Oö. G-DAV 2005 - Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Der (Die) Bedienstete hat sich zur schriftlichen Dienstprüfung und zu allfälligen Wiederholungen der Prüfungen bis zu dem vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzenden Stichtag anzumelden. (Anm: LGBl.Nr. 88/2021)

(2) Das Amt der Oö. Landesregierung hat die Prüfungen in regelmäßigen Zeitabständen anzubieten.

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. G-DAV 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. G-DAV 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Oö. G-DAV 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. G-DAV 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. G-DAV 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. G-DAV 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. G-DAV 2005
§ 4 Oö. G-DAV 2005