Persönlichkeitsbildende Fortbildung
(1) Ziel der persönlichkeitsbildenden Fortbildung ist das Erlangen und die Vertiefung verwendungsbezogener Qualifikationen insbesondere in den Bereichen Kommunikations-, Team- und Konfliktfähigkeit.
(2) Der Bürgermeister hat die Teilnahme an zumindest einer Veranstaltung, die im Rahmen der persönlichkeitsbildenden Fortbildung zu besuchen ist, zu ermöglichen.
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