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Die Voraussetzungen für das Absehen der Verpflichtung zur Ablegung der Dienstausbildung nach § 80 Abs. 4 Z 4 Oö. GDG 2002 werden jedenfalls erfüllt, wenn die dem jeweiligen Ausbildungstyp entsprechende Dienstprüfung nach den vor dem 1. Juli 2005 geltenden Bestimmungen erfolgreich abgelegt wurde, wobei
1. | die Gemeindebeamtenprüfung (C und D) | |||||||||
2. | die Gemeindebeamtenfachprüfung (B) | |||||||||
3. | die Dienstprüfung für den höheren rechtskundigen Dienst | |||||||||
entspricht. |
(Anm: LGBl.Nr. 36/2012, 88/2021)
Die Voraussetzungen für das Absehen der Verpflichtung zur Ablegung der Dienstausbildung nach § 80 Abs. 4 Z 4 Oö. GDG 2002 werden jedenfalls erfüllt, wenn die dem jeweiligen Ausbildungstyp entsprechende Dienstprüfung nach den vor dem 1. Juli 2005 geltenden Bestimmungen erfolgreich abgelegt wurde, wobei
1. | die Gemeindebeamtenprüfung (C und D) | |||||||||
2. | die Gemeindebeamtenfachprüfung (B) | |||||||||
3. | die Dienstprüfung für den höheren rechtskundigen Dienst | |||||||||
entspricht. |
(Anm: LGBl.Nr. 36/2012, 88/2021)