(1) Die für die jeweiligen Verwendungen erforderlichen Module und/oder Ausbildungstypen werden in der Anlage festgesetzt.
(2) Für Verwendungen, die gemäß § 185 Oö. GDG 2002 im Einzelfall zu bewerten sind, hat die Aufsichtsbehörde mitzuteilen, welche Dienstausbildung entsprechend den Anforderungen der konkreten Verwendung im Einzelfall abzulegen ist.
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 36/2012)
(4) Der (Die) Vorsitzende der Prüfungskommission kann über Antrag des (der) Bediensteten entscheiden, dass Modul 2 für eine künftige Verwendung abgelegt wird, wenn der Gemeindevorstand bestätigt, dass die künftige Verwendung auf Grund einer konkreten Personalplanung wahrscheinlich und absehbar ist. Der (Die) Bedienstete ist über seinen (ihren) Antrag zur Ablegung von Modul 2 eines höheren Ausbildungstyps zuzulassen, wenn der Gemeindevorstand bestätigt, dass eine dementsprechende höhere Verwendung in der Gemeinde möglich wäre. (Anm: LGBl.Nr. 36/2012, 88/2021)
0 Kommentare zu § 4 Oö. G-DAV 2005