§ 3 Oö. G-DAV 2005

Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
§ 3

Anmeldung

(1) Der (Die) Bedienstete hat sich zur schriftlichen Dienstprüfung, zur mündlichen Fachprüfung und zu allfälligen Wiederholungen der Prüfungen bis zu dem vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzenden Stichtag anzumelden.

(Anm: LGBl.Nr. 88/2021)

(2) Das Amt der Oö. Landesregierung hat die Prüfungen in regelmäßigen Zeitabständen anzubieten.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.08.2005 bis 31.08.2021
§ 3

Anmeldung

(1) Der (Die) Bedienstete hat sich zur schriftlichen Dienstprüfung, zur mündlichen Fachprüfung und zu allfälligen Wiederholungen der Prüfungen bis zu dem vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzenden Stichtag anzumelden.

(Anm: LGBl.Nr. 88/2021)

(2) Das Amt der Oö. Landesregierung hat die Prüfungen in regelmäßigen Zeitabständen anzubieten.

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