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Anmeldung
(1) Der (Die) Bedienstete hat sich zur schriftlichen Dienstprüfung, zur mündlichen Fachprüfung und zu allfälligen Wiederholungen der Prüfungen bis zu dem vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzenden Stichtag anzumelden.
(Anm: LGBl.Nr. 88/2021)
(2) Das Amt der Oö. Landesregierung hat die Prüfungen in regelmäßigen Zeitabständen anzubieten.
Anmeldung
(1) Der (Die) Bedienstete hat sich zur schriftlichen Dienstprüfung, zur mündlichen Fachprüfung und zu allfälligen Wiederholungen der Prüfungen bis zu dem vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzenden Stichtag anzumelden.
(Anm: LGBl.Nr. 88/2021)
(2) Das Amt der Oö. Landesregierung hat die Prüfungen in regelmäßigen Zeitabständen anzubieten.