Abstände von Wanderbienenständen zu Nachbargrundgrenzen
Bei der Aufstellung von Wanderbienenständen ist von den Flugöffnungen bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand von zehn Metern, soweit Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 4 berührt werden, von 50 Metern einzuhalten, sofern nicht mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke ein geringerer Abstand vereinbart wird.
0 Kommentare zu § 9 Oö. BZG