§ 3 Oö. BZG

Oö. BZG - Oö. Bienenzuchtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

II. ABSCHNITT

Bienenhaltung

 

§ 3

Abstände von Heimbienenständen zur Grundgrenze

 

(1) Bei der Aufstellung (Neuaufstellung, Wiederaufstellung, Erweiterung) von Heimbienenständen ist von den Flugöffnungen bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand von zehn Metern einzuhalten.

 

(2) Ein geringerer Abstand als zehn Meter ist zulässig, wenn

a)

ein solcher mit den Eigentümern der betroffenen Nachbargrundstücke vereinbart wird, oder

b)

zwischen den Nachbargrundgrenzen und den Flugöffnungen in einer Entfernung von mindestens vier Metern von diesen ein die Flugöffnungen wenigstens zwei Meter überragendes zweckentsprechendes Flughindernis wie eine Mauer, eine Planke, eine dichte Pflanzung oder dergleichen besteht, das beiderseits wenigstens zwei Meter länger als die Flugfront des Bienenstandes ist, oder

c)

die Flugöffnungen gegenüber unbebauten Nachbargrundstücken mindestens drei Meter höher liegen.

 

(3) Außerdem kann der Bürgermeister (Magistrat) auf Antrag des Bienenhalters mit Bescheid einen geringeren Abstand als zehn Meter bewilligen, wenn

a)

die betroffenen Nachbarn (Abs. 2 lit. a) auf Grund der Geländeverhältnisse oder sonstiger besonderer örtlicher Verhältnisse vor unzumutbaren Belästigungen durch die Bienen ausreichend geschützt sind und

b)

dem geringeren Abstand öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Der bewilligte geringere Abstand hat jedoch mindestens drei Meter zu betragen. Vor Erteilung der Bewilligung ist den betroffenen Nachbarn Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ist das Gutachten eines Sachverständigen für Bienenzucht einzuholen. Den betroffenen Nachbarn kommt Parteistellung im Verfahren zu.

 

(4) Zu Grundstücken, auf denen sich Krankenanstalten, Kuranstalten, Altenheime, Schulen, Kindergärten, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden, ist von den Flugöffnungen des Bienenstandes aus gerechnet ein Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten. Die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a und des Abs. 3 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.09.1983 bis 31.12.9999
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