VI . ABSCHNITT
Zuwiderhandlungen
Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | bei der Aufstellung von Heimbienenständen die gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhält; | |||||||||
b) | der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 zur Feststellung und Beseitigung der Ursachen der Bienenräuberei nicht nachkommt oder entgegen der Anordnung des § 5 Abs. 2 als Bienenhalter die Fortsetzung der Räuberei nicht verhindert; | |||||||||
c) | Bienen in nicht bienendicht verschlossenen Behältern oder ohne ausreichende Luftzufuhr oder ohne mit der Bienenhaltung vertraut zu sein befördert (§ 6); | |||||||||
d) | ohne vorhergehende zeitgerechte und ordnungsgemäße Anzeige gemäß § 10 oder trotz Untersagung der Zuwanderung gemäß § 11 oder ohne Einhaltung der in den §§ 8 und 9 vorgeschriebenen Mindestabstände Wanderbienenstände aufstellt; | |||||||||
e) | wiederholt festgelegte Zuchtbedingungen oder Betriebsvorschriften (§ 12 Abs. 3) nicht einhält oder die gemäß § 12 Abs. 2 festgesetzten Auflagen nicht erfüllt; | |||||||||
f) | der Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 lit. a zur Entfernung von Wanderbienenständen aus dem Schutzgebiet nicht nachkommt oder entgegen dem Verbot gemäß § 13 Abs. 2 lit. b Wanderbienenstände in einem Schutzgebiet aufstellt oder es entgegen der Anordnung des § 13 Abs. 2 lit. c unterläßt, Bienenvölker aus Heimbienenständen aus dem Schutzgebiet zu verbringen oder sie umweiseln zu lassen; | |||||||||
g) | ohne die im § 13 Abs. 3 vorgeschriebene Zustimmung des Halters der Belegstelle und ohne Zulässigerklärung der Bezirksverwaltungsbehörde Bienenvölker eines innerhalb des Schutzgebietes gelegenen Heimbienenstandes umweiselt oder im Schutzgebiet Heimbienenstände aufstellt oder erweitert; | |||||||||
h) | einer gemäß § 18 auferlegten Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
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