§ 15 Oö. BZG § 15

Oö. BZG - Oö. Bienenzuchtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden und hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 63/2012, 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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