Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen:
a) | als Bienenstock eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist; | |||||||||
b) | als Bienenstand jeder einzeln gehaltene Bienenstock oder mehrere gemeinsam gehaltene Bienenstöcke; | |||||||||
c) | als Heimbienenstand ein Bienenstand, der als ortsfester dauernder Standort für ein oder mehrere Bienenvölker, insbesondere auch für deren Überwinterung, bestimmt ist; | |||||||||
d) | als Wanderbienenstand jeder nicht unter lit. c fallende Bienenstand; | |||||||||
e) | als Bienenhalter diejenige Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie die Bienen zu verwahren und zu beaufsichtigen sind; | |||||||||
f) | als Belegstelle ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und Drohnen bestimmter Bienenstand; | |||||||||
g) | als Wanderung mit Bienen das Verbringen von Bienenvölkern zur Honiggewinnung an Standorte außerhalb ihres Heimbienenstandes. |
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