Sachverständige
Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Personen, die auf dem Gebiet der Bienenzucht über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, als Bienenzuchtsachverständige zu bestellen. Die in diesem Gesetz mit Vollzugsaufgaben betrauten Behörden können sich dieser Sachverständigen bedienen.
0 Kommentare zu § 16 Oö. BZG