§ 11 Oö. BZG

Oö. BZG - Oö. Bienenzuchtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 11

Untersagung der Zuwanderung

 

(1) Die Aufstellung von Wanderbienenständen ist nur zulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Einlangen einer dem § 10 Abs. 1 und 2 entsprechenden Anzeige bei der Gemeinde untersagt wird.

(2) Der Bürgermeister (Magistrat) hat die Aufstellung eines Wanderbienenstandes mit Bescheid zu untersagen, wenn

a)

die Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden,

b)

der vorgesehene Aufstellungsplatz im Schutzgebiet einer anerkannten Belegstelle (§§ 12 und 13) liegt oder

c)

im Umkreis von drei Kilometern vom beabsichtigten Aufstellungsplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche amtlich festgestellt wurde oder sonst durch die Aufstellung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet wird.

In Kraft seit 01.09.1983 bis 31.12.9999
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