Untersagung der Zuwanderung
(1) Die Aufstellung von Wanderbienenständen ist nur zulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Einlangen einer dem § 10 Abs. 1 und 2 entsprechenden Anzeige bei der Gemeinde untersagt wird.
(2) Der Bürgermeister (Magistrat) hat die Aufstellung eines Wanderbienenstandes mit Bescheid zu untersagen, wenn
a) | die Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden, | |||||||||
b) | der vorgesehene Aufstellungsplatz im Schutzgebiet einer anerkannten Belegstelle (§§ 12 und 13) liegt oder | |||||||||
c) | im Umkreis von drei Kilometern vom beabsichtigten Aufstellungsplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche amtlich festgestellt wurde oder sonst durch die Aufstellung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet wird. |
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