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Ausbringung von Senkgrubeninhalten und Klärschlamm aus
Kleinkläranlagen
(1) Die Ausbringung von Senkgrubeninhalten und von Klärschlamm aus Kläranlagen bis 50 EinwohnergleichwerteEinwohnerwerte (Kleinkläranlagen) auf Böden ist verboten. Ausgenommen ist die Ausbringung auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen von
1. |
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2. |
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(2) Auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen dürfen höchstens 50 m3m³ Senkgrubeninhalte (Abs. 1 zweiter SatzZ 1) pro Hektar und Jahr ausgebracht werden.
(3) Die Bei der Ausbringung von SenkgrubeninhaltenKlärschlamm (Abs. 1 Z 2) dürfen die im § 5 Abs. 1 erster Satz und § 5 Abs. 2 festgelegten Obergrenzen insgesamt nicht überschritten werden; im Übrigen sind die §§ 3 bis 6 und 9 bis 12 für die Ausbringung von Klärschlamm gemäß Abs. 1 zweiter SatzZ 2 nicht anzuwenden.
(3) Sofern für die Ausbringung von Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) Ackerflächen und Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) zur Verfügung stehen, darf die Ausbringung von Klärschlamm nur auf Ackerflächen erfolgen. Grünland darf frühestens sechs Wochen nach der Ausbringung von Klärschlamm für Futterzwecke genutzt werden.
(4) Senkgrubeninhalte (Abs. 1 Z 1) und Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) dürfen nicht ausgebracht werden:
1. | auf verkarstete Böden | |||||||||
2. | auf Almböden | |||||||||
3. | auf wassergesättigte oder | |||||||||
4. | auf Gemüse-, Beerenobst- oder Heilkräuterkulturen | |||||||||
5. | auf hängige Böden mit Abschwemmgefahr. | |||||||||
(45) Die Behörde hat auf begründeten Antrag die Ausbringung von Senkgrubeninhalten gemäß (Abs. 1 zweiter SatzZ 1) und Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) auf Almböden und/oder verkarsteten Böden zu genehmigenbewilligen, wenn
1. | die Senkgrubeninhalte und der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen auf Almen | |||||||||
2. | eine nachhaltige Beeinträchtigung der Bodengesundheit nicht zu erwarten ist und | |||||||||
3. | die Verfrachtung der Senkgrubeninhalte oder des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen nur mit hohem technischen Aufwand möglich ist. | |||||||||
Die Bewilligung ist befristet zu erteilen; die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen ist zulässig. |
(56) Der Nutzungsberechtigte einer landwirtschaftlichen Kulturfläche hat, wenn er nicht nur im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb anfallende Senkgrubeninhalte oder Klärschlämme aus Kleinkläranlagen ausbringt, Aufzeichnungen über die Gesamtmenge der ausgebrachten Senkgrubeninhalte und des ausgebrachten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen sowie über die Ausbringungsfläche zu führen, diese. Diese Aufzeichnungen dreisind fünf Jahre aufzubewahren und der. Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren bzw.; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
(Anm: LGBl. Nr. 83/2001)
Ausbringung von Senkgrubeninhalten und Klärschlamm aus
Kleinkläranlagen
(1) Die Ausbringung von Senkgrubeninhalten und von Klärschlamm aus Kläranlagen bis 50 EinwohnergleichwerteEinwohnerwerte (Kleinkläranlagen) auf Böden ist verboten. Ausgenommen ist die Ausbringung auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen von
1. |
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(2) Auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen dürfen höchstens 50 m3m³ Senkgrubeninhalte (Abs. 1 zweiter SatzZ 1) pro Hektar und Jahr ausgebracht werden.
(3) Die Bei der Ausbringung von SenkgrubeninhaltenKlärschlamm (Abs. 1 Z 2) dürfen die im § 5 Abs. 1 erster Satz und § 5 Abs. 2 festgelegten Obergrenzen insgesamt nicht überschritten werden; im Übrigen sind die §§ 3 bis 6 und 9 bis 12 für die Ausbringung von Klärschlamm gemäß Abs. 1 zweiter SatzZ 2 nicht anzuwenden.
(3) Sofern für die Ausbringung von Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) Ackerflächen und Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) zur Verfügung stehen, darf die Ausbringung von Klärschlamm nur auf Ackerflächen erfolgen. Grünland darf frühestens sechs Wochen nach der Ausbringung von Klärschlamm für Futterzwecke genutzt werden.
(4) Senkgrubeninhalte (Abs. 1 Z 1) und Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) dürfen nicht ausgebracht werden:
1. | auf verkarstete Böden | |||||||||
2. | auf Almböden | |||||||||
3. | auf wassergesättigte oder | |||||||||
4. | auf Gemüse-, Beerenobst- oder Heilkräuterkulturen | |||||||||
5. | auf hängige Böden mit Abschwemmgefahr. | |||||||||
(45) Die Behörde hat auf begründeten Antrag die Ausbringung von Senkgrubeninhalten gemäß (Abs. 1 zweiter SatzZ 1) und Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) auf Almböden und/oder verkarsteten Böden zu genehmigenbewilligen, wenn
1. | die Senkgrubeninhalte und der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen auf Almen | |||||||||
2. | eine nachhaltige Beeinträchtigung der Bodengesundheit nicht zu erwarten ist und | |||||||||
3. | die Verfrachtung der Senkgrubeninhalte oder des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen nur mit hohem technischen Aufwand möglich ist. | |||||||||
Die Bewilligung ist befristet zu erteilen; die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen ist zulässig. |
(56) Der Nutzungsberechtigte einer landwirtschaftlichen Kulturfläche hat, wenn er nicht nur im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb anfallende Senkgrubeninhalte oder Klärschlämme aus Kleinkläranlagen ausbringt, Aufzeichnungen über die Gesamtmenge der ausgebrachten Senkgrubeninhalte und des ausgebrachten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen sowie über die Ausbringungsfläche zu führen, diese. Diese Aufzeichnungen dreisind fünf Jahre aufzubewahren und der. Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren bzw.; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
(Anm: LGBl. Nr. 83/2001)