§ 7 Oö. BSG 1991 § 7

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2001 bis 31.12.9999
§ 7

Ausbringung von Senkgrubeninhalten und Klärschlamm aus

Kleinkläranlagen

(1) Die Ausbringung von Senkgrubeninhalten und von Klärschlamm aus Kläranlagen bis 50 EinwohnergleichwerteEinwohnerwerte (Kleinkläranlagen) auf Böden ist verboten. Ausgenommen ist die Ausbringung auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen von

1.

in einem landwirtschaftlichen Betrieb anfallenden Abwässern, nicht jedoch von betrieblichenhäuslichen Abwässern (§ 35a Abs. 1 Z. 2 Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 33/1999),und

2.

inKlärschlamm aus Kleinkläranlagen mit biologischer Abwasserreinigung, der ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden oder bei Nutzung bestehender land- und forstwirtschaftlicher Gebäude gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 sonst anfallendenaus der Reinigung von häuslichen Abwässern stammt.

auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen. (Anm: LGBl. Nr. 34/1999)

(2) Auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen dürfen höchstens 50 m3 Senkgrubeninhalte (Abs. 1 zweiter SatzZ 1) pro Hektar und Jahr ausgebracht werden.

(3) Die Bei der Ausbringung von SenkgrubeninhaltenKlärschlamm (Abs. 1 Z 2) dürfen die im § 5 Abs. 1 erster Satz und § 5 Abs. 2 festgelegten Obergrenzen insgesamt nicht überschritten werden; im Übrigen sind die §§ 3 bis 6 und 9 bis 12 für die Ausbringung von Klärschlamm gemäß Abs. 1 zweiter SatzZ 2 nicht anzuwenden.

(3) Sofern für die Ausbringung von Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) Ackerflächen und Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) zur Verfügung stehen, darf die Ausbringung von Klärschlamm nur auf Ackerflächen erfolgen. Grünland darf frühestens sechs Wochen nach der Ausbringung von Klärschlamm für Futterzwecke genutzt werden.

(4) Senkgrubeninhalte (Abs. 1 Z 1) und Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) dürfen nicht ausgebracht werden:

1.

auf verkarstete Böden,;

2.

auf Almböden,;

3.

auf wassergesättigte oder durchgefrorenedurchfrorene Böden sowie auf Böden mit geschlossener Schneedecke,;

4.

auf Gemüse-, Beerenobst- oder Heilkräuterkulturen,;

5.

auf hängige Böden mit Abschwemmgefahr.

ist verboten.

(45) Die Behörde hat auf begründeten Antrag die Ausbringung von Senkgrubeninhalten gemäß (Abs. 1 zweiter SatzZ 1) und Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) auf Almböden und/oder verkarsteten Böden zu genehmigenbewilligen, wenn

1.

die Senkgrubeninhalte und der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen auf Almen oderund verkarsteten Böden anfallen,

2.

eine nachhaltige Beeinträchtigung der Bodengesundheit nicht zu erwarten ist und

3.

die Verfrachtung der Senkgrubeninhalte oder des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen nur mit hohem technischen Aufwand möglich ist.

Die Bewilligung ist befristet zu erteilen; die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen ist zulässig. Gleiches gilt für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen (Abs. 1 erster Satz).

Die Bewilligung ist befristet zu erteilen; die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen ist zulässig.

(56) Der Nutzungsberechtigte einer landwirtschaftlichen Kulturfläche hat, wenn er nicht nur im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb anfallende Senkgrubeninhalte oder Klärschlämme aus Kleinkläranlagen ausbringt, Aufzeichnungen über die Gesamtmenge der ausgebrachten Senkgrubeninhalte und des ausgebrachten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen sowie über die Ausbringungsfläche zu führen, diese. Diese Aufzeichnungen dreisind fünf Jahre aufzubewahren und der. Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren bzw.; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

Stand vor dem 22.08.2001

In Kraft vom 01.05.1999 bis 22.08.2001
§ 7

Ausbringung von Senkgrubeninhalten und Klärschlamm aus

Kleinkläranlagen

(1) Die Ausbringung von Senkgrubeninhalten und von Klärschlamm aus Kläranlagen bis 50 EinwohnergleichwerteEinwohnerwerte (Kleinkläranlagen) auf Böden ist verboten. Ausgenommen ist die Ausbringung auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen von

1.

in einem landwirtschaftlichen Betrieb anfallenden Abwässern, nicht jedoch von betrieblichenhäuslichen Abwässern (§ 35a Abs. 1 Z. 2 Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 33/1999),und

2.

inKlärschlamm aus Kleinkläranlagen mit biologischer Abwasserreinigung, der ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden oder bei Nutzung bestehender land- und forstwirtschaftlicher Gebäude gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 sonst anfallendenaus der Reinigung von häuslichen Abwässern stammt.

auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen. (Anm: LGBl. Nr. 34/1999)

(2) Auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen dürfen höchstens 50 m3 Senkgrubeninhalte (Abs. 1 zweiter SatzZ 1) pro Hektar und Jahr ausgebracht werden.

(3) Die Bei der Ausbringung von SenkgrubeninhaltenKlärschlamm (Abs. 1 Z 2) dürfen die im § 5 Abs. 1 erster Satz und § 5 Abs. 2 festgelegten Obergrenzen insgesamt nicht überschritten werden; im Übrigen sind die §§ 3 bis 6 und 9 bis 12 für die Ausbringung von Klärschlamm gemäß Abs. 1 zweiter SatzZ 2 nicht anzuwenden.

(3) Sofern für die Ausbringung von Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) Ackerflächen und Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) zur Verfügung stehen, darf die Ausbringung von Klärschlamm nur auf Ackerflächen erfolgen. Grünland darf frühestens sechs Wochen nach der Ausbringung von Klärschlamm für Futterzwecke genutzt werden.

(4) Senkgrubeninhalte (Abs. 1 Z 1) und Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) dürfen nicht ausgebracht werden:

1.

auf verkarstete Böden,;

2.

auf Almböden,;

3.

auf wassergesättigte oder durchgefrorenedurchfrorene Böden sowie auf Böden mit geschlossener Schneedecke,;

4.

auf Gemüse-, Beerenobst- oder Heilkräuterkulturen,;

5.

auf hängige Böden mit Abschwemmgefahr.

ist verboten.

(45) Die Behörde hat auf begründeten Antrag die Ausbringung von Senkgrubeninhalten gemäß (Abs. 1 zweiter SatzZ 1) und Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) auf Almböden und/oder verkarsteten Böden zu genehmigenbewilligen, wenn

1.

die Senkgrubeninhalte und der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen auf Almen oderund verkarsteten Böden anfallen,

2.

eine nachhaltige Beeinträchtigung der Bodengesundheit nicht zu erwarten ist und

3.

die Verfrachtung der Senkgrubeninhalte oder des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen nur mit hohem technischen Aufwand möglich ist.

Die Bewilligung ist befristet zu erteilen; die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen ist zulässig. Gleiches gilt für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen (Abs. 1 erster Satz).

Die Bewilligung ist befristet zu erteilen; die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen ist zulässig.

(56) Der Nutzungsberechtigte einer landwirtschaftlichen Kulturfläche hat, wenn er nicht nur im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb anfallende Senkgrubeninhalte oder Klärschlämme aus Kleinkläranlagen ausbringt, Aufzeichnungen über die Gesamtmenge der ausgebrachten Senkgrubeninhalte und des ausgebrachten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen sowie über die Ausbringungsfläche zu führen, diese. Diese Aufzeichnungen dreisind fünf Jahre aufzubewahren und der. Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren bzw.; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

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