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Die Nutzungsberechtigten von Böden haben im Sinne des integrierten Pflanzenbaues (§ 2 Z 6) bei der Zuführung von organischen oder anorganischen Düngemitteln insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:Die Nutzungsberechtigten von Böden haben im Sinne des integrierten Pflanzenbaues (Paragraph 2, Ziffer 6,) bei der Zuführung von organischen oder anorganischen Düngemitteln insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
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Die Nutzungsberechtigten von Böden haben im Sinne des integrierten Pflanzenbaues (§ 2 Z 6) bei der Zuführung von organischen oder anorganischen Düngemitteln insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:Die Nutzungsberechtigten von Böden haben im Sinne des integrierten Pflanzenbaues (Paragraph 2, Ziffer 6,) bei der Zuführung von organischen oder anorganischen Düngemitteln insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
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