§ 13 Oö. BSG 1991 § 13

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2005 bis 31.12.9999
§ 13

Klärschlamm-, Müll- und Klärschlammkompostverordnung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere festzulegen:

1.

Grenzwerte für die wichtigsten im Klärschlamm, Kompost, Müll- und Klärschlammkompost enthaltenen Stoffe unter Berücksichtigung auch von organischen Schadstoffen und sonstigen chemischen bzw. physikalischen ParameterParametern, die in bezugBezug auf ihren Gehalt im Klärschlamm, Kompost, Müll- und Klärschlammkompost und im Boden die Bodengesundheit beeinträchtigen können, wenn sie in zu großen Mengen in den Boden gelangen. Solche Grenzwerte sind jedenfalls für Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink - für Kompost, Müll- und Klärschlammkompost überdies der zulässige Salzgehalt, Ballaststoffe sowie sonstige Gütekriterien - festzusetzen (§ 3 Abs. 2 , Abs. 8 und § 4 Abs. 1);

2.

nähere Bestimmungen über die Entnahme der Bodenproben (§ 4 Abs. 3);

3.

Inhalt und Form der Eignungsbescheinigung (§ 3 Abs. 1, Abs. 8 und Abs. 9), der Protokolle für Probennahmen (§ 3 Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9 und § 4 Abs. 3) sowie der Abgabebestätigung (§ 9 Abs. 4);

4.

Kriterien für die Feststellung der Dauereigenschaften des Bodens einschließlich ihrer Ermittlung (§ 6 Abs. 1). (Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

(Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005)

(2) Die Grenzwerte gemäß Abs. 1 Z. 1 sind so zu bemessen, daßdass bei regelmäßiger und langjähriger dem Landesgesetz entsprechender Ausbringung von Klärschlamm, Kompost, Müll- und Klärschlammkompost den Schutzzwecken dieses Landesgesetzes entsprochen wird. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

Stand vor dem 09.09.2005

In Kraft vom 23.08.2001 bis 09.09.2005
§ 13

Klärschlamm-, Müll- und Klärschlammkompostverordnung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere festzulegen:

1.

Grenzwerte für die wichtigsten im Klärschlamm, Kompost, Müll- und Klärschlammkompost enthaltenen Stoffe unter Berücksichtigung auch von organischen Schadstoffen und sonstigen chemischen bzw. physikalischen ParameterParametern, die in bezugBezug auf ihren Gehalt im Klärschlamm, Kompost, Müll- und Klärschlammkompost und im Boden die Bodengesundheit beeinträchtigen können, wenn sie in zu großen Mengen in den Boden gelangen. Solche Grenzwerte sind jedenfalls für Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink - für Kompost, Müll- und Klärschlammkompost überdies der zulässige Salzgehalt, Ballaststoffe sowie sonstige Gütekriterien - festzusetzen (§ 3 Abs. 2 , Abs. 8 und § 4 Abs. 1);

2.

nähere Bestimmungen über die Entnahme der Bodenproben (§ 4 Abs. 3);

3.

Inhalt und Form der Eignungsbescheinigung (§ 3 Abs. 1, Abs. 8 und Abs. 9), der Protokolle für Probennahmen (§ 3 Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9 und § 4 Abs. 3) sowie der Abgabebestätigung (§ 9 Abs. 4);

4.

Kriterien für die Feststellung der Dauereigenschaften des Bodens einschließlich ihrer Ermittlung (§ 6 Abs. 1). (Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

(Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005)

(2) Die Grenzwerte gemäß Abs. 1 Z. 1 sind so zu bemessen, daßdass bei regelmäßiger und langjähriger dem Landesgesetz entsprechender Ausbringung von Klärschlamm, Kompost, Müll- und Klärschlammkompost den Schutzzwecken dieses Landesgesetzes entsprochen wird. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

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