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Klärschlamm-, Müll- und Klärschlammkompostverordnung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere festzulegen:
1. | Grenzwerte für die wichtigsten im Klärschlamm | |||||||||
2. | nähere Bestimmungen über die Entnahme der Bodenproben (§ 4 Abs. 3); | |||||||||
3. | Inhalt und Form der Eignungsbescheinigung (§ 3 Abs. 1, Abs. 8 und Abs. 9), der Protokolle für Probennahmen (§ 3 Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9 und § 4 Abs. 3) sowie der Abgabebestätigung (§ 9 Abs. 4); | |||||||||
4. | Kriterien für die Feststellung der Dauereigenschaften des Bodens einschließlich ihrer Ermittlung (§ 6 Abs. 1). | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005) |
(2) Die Grenzwerte gemäß Abs. 1 Z. 1 sind so zu bemessen, daßdass bei regelmäßiger und langjähriger dem Landesgesetz entsprechender Ausbringung von Klärschlamm, Kompost, Müll- und Klärschlammkompost den Schutzzwecken dieses Landesgesetzes entsprochen wird. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)
Klärschlamm-, Müll- und Klärschlammkompostverordnung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere festzulegen:
1. | Grenzwerte für die wichtigsten im Klärschlamm | |||||||||
2. | nähere Bestimmungen über die Entnahme der Bodenproben (§ 4 Abs. 3); | |||||||||
3. | Inhalt und Form der Eignungsbescheinigung (§ 3 Abs. 1, Abs. 8 und Abs. 9), der Protokolle für Probennahmen (§ 3 Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9 und § 4 Abs. 3) sowie der Abgabebestätigung (§ 9 Abs. 4); | |||||||||
4. | Kriterien für die Feststellung der Dauereigenschaften des Bodens einschließlich ihrer Ermittlung (§ 6 Abs. 1). | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005) |
(2) Die Grenzwerte gemäß Abs. 1 Z. 1 sind so zu bemessen, daßdass bei regelmäßiger und langjähriger dem Landesgesetz entsprechender Ausbringung von Klärschlamm, Kompost, Müll- und Klärschlammkompost den Schutzzwecken dieses Landesgesetzes entsprochen wird. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)