(1) Personenaufzüge müssen den für sie geltenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)
(2) Hebeeinrichtungen für Personen und Güteraufzüge müssen den für sie geltenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 entsprechen.
0 Kommentare zu § 2 Oö. AV 2010