Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:
1. | Personenaufzug: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. a, b oder c oder des § 2 Z 1b des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 0,15 m/s; | |||||||||
2. | Hebeeinrichtung für Personen: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. a, b oder c oder des § 2 Z 1b des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s; | |||||||||
3. | Güteraufzug: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. d des Oö. Aufzugsgesetzes 1998; | |||||||||
4. | Kleingüteraufzug: ein Güteraufzug (Z. 3) mit einer Nennlast von nicht mehr als 300 kg, dessen Lastträger wegen seiner Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar ist; | |||||||||
5. | wesentliche Änderung eines Aufzugs (§ 4 Abs. 2 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998): jedenfalls eine Änderung im Sinn des § 6b Abs. 2 Z 1 bis 9 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 45/2017, 11/2019) |
(1) Personenaufzüge müssen den für sie geltenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)
(2) Hebeeinrichtungen für Personen und Güteraufzüge müssen den für sie geltenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 entsprechen.
Der Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 sind jedenfalls in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. | eine technische Beschreibung samt Anlagenzeichnung; | |||||||||
2. | Unterlagen über die statische Bemessung und die Ausführung hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Energieeffizienz, Barrierefreiheit sowie die Lage des Aufzugs im Gebäude; | |||||||||
3. | gegebenenfalls die Entscheidung gemäß § 6a Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015; | |||||||||
4. | ein Gutachten einer Aufzugsprüferin oder eines Aufzugsprüfers gemäß § 4. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 45/2017, 11/2019) |
Vorprüfung
Anhand der Unterlagen gemäß § 3 ist durch eine Aufzugsprüferin oder einen Aufzugsprüfer in Form eines Gutachtens (§ 4 Abs. 3 Z. 2 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) zu prüfen, ob das Vorhaben in seiner Gesamtheit den Vorschriften gemäß § 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 in Verbindung mit § 2 dieser Verordnung und den baurechtlichen Bestimmungen entspricht. Die geprüften Unterlagen sind von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
Abnahmeprüfung
(1) Die Abnahmeprüfung (§ 7 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) ist gemäß § 3 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 durchzuführen.
(2) Stellt die Aufzugsprüferin oder der Aufzugsprüfer die gesetzmäßige Ausführung fest und bestehen keine Mängel, ist ein Befund über die Abnahmeprüfung auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch einzutragen.
Regelmäßige Überprüfung
(1) Sofern die Behörde nicht kürzere Zeitabstände zwischen den regelmäßigen Überprüfungen (§ 8 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) angeordnet hat, sind
1. | Kleingüteraufzüge zumindest einmal alle drei Jahre, | |||||||||
2. | Güteraufzüge zumindest einmal alle zwei Jahre, | |||||||||
3. | alle übrigen Aufzüge zumindest einmal jährlich, in Einfamilienhäusern zumindest einmal alle zwei Jahre, | |||||||||
von einer Aufzugsprüferin oder einem Aufzugsprüfer zu überprüfen. | ||||||||||
Die genannten Fristen dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt. In begründeten Fällen kann in Absprache mit der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer der Stichtag innerhalb der vorgesehenen Frist um höchstens sechs Monate vorverlegt werden; dies ist im Aufzugsbuch einzutragen. |
(2) Aufzüge im Sinn des § 6 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 bedürfen keiner regelmäßigen Überprüfung gemäß § 8 dieses Landesgesetzes.
Aufzugsbuch
In das Aufzugsbuch sind insbesondere aufzunehmen:
1. | die grundlegenden technischen Daten des Aufzugs, Anlagenzeichnungen und elektrische Schaltpläne gemäß den einschlägigen technischen Normen; | |||||||||
2. | Vermerke gemäß § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1, die Unterlagen gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 sowie Eintragungen gemäß § 9 Abs. 7 zweiter Satz; | |||||||||
3. | gegebenenfalls Verträge eines Betreuungsunternehmens gemäß § 8 Abs. 4 sowie die Eignungsbescheinigung des Fernüberwachungssystems gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009. |
(1) Aufzugswärterinnen oder Aufzugswärter müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Sie müssen mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen des Aufzugs vertraut sein. Die Eignung ist von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer zu prüfen und gegebenenfalls in einem Zeugnis zu bestätigen. Die Aufzugswärterin oder der Aufzugswärter hat sich am Zeugnis zu verpflichten, die Betreuung des Aufzugs zu übernehmen. Dem Aufzugsbuch ist das Zeugnis beizulegen.
(2) Zur Befreiung allenfalls im Lastträger eingeschlossener Personen muss, solange ein Aufzug zur Benützung bereitsteht, eine Aufzugswärterin, ein Aufzugswärter oder eine andere Person (Abs. 3), gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen, leicht erreichbar und verfügbar sein, sodass mit der Befreiung vor Ort längstens 30 Minuten nach dem Notruf begonnen werden kann. Die betreffenden technischen Einrichtungen und die allenfalls damit zusammenhängenden organisatorischen Maßnahmen sind im Aufzugsbuch zu beschreiben.
(3) Andere Personen können zum Befreien eingeschlossener Personen herangezogen werden, wenn sie mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sind. Sie müssen mit der notwendigen Bedienung und mit den anlagenbezogenen Anleitungen zum Befreien von eingeschlossenen Personen vertraut sein. Sie sind von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer auf ihre Befähigung zum Befreien von eingeschlossenen Personen zu prüfen; bei entsprechender Eignung ist ein Befähigungsnachweis auszustellen. Die geprüfte Person hat sich am Befähigungsnachweis zu verpflichten, die Befreiung von Personen aus dem Aufzug zu übernehmen. Dem Aufzugsbuch ist der Befähigungsnachweis beizulegen.
(4) Die Befreiung allenfalls im Lastträger eingeschlossener Personen kann einem Betreuungsunternehmen übertragen werden. Insoweit ein Betreuungsunternehmen seinen Verpflichtungen nicht unmittelbar selbst nachkommt, ist die Erfüllung der Aufgaben durch Dritte vertraglich sicherzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)
(5) Sollten Aufzugswärterinnen oder Aufzugswärter, andere Personen (Abs. 3) oder Betreuungsunternehmen (Abs. 4) ihre Verpflichtungen offensichtlich nicht ordnungsgemäß erfüllen, ist die Aufzugseigentümerin oder der Aufzugseigentümer verpflichtet, dies der Behörde und der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer nachweislich bekanntzugeben. Die Betreuung des Aufzugs muss jedenfalls sichergestellt bleiben. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)
(1) Die Aufzugswärterin, der Aufzugswärter oder das Betreuungsunternehmen (§ 8 Abs. 4) haben sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen an Aufzügen bestehen.
(2) Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, deren Schachttürverriegelung mit einer Fehlschließsicherung und deren Lastträger mit einer Tür, einem Lichtschranken, einem Lichtgitter oder einer beweglichen Schwelle bei jeder Lastträgeröffnung und einer durchgehenden Umwehrung oder mit Lastträgertürverriegelungen (Fahrkorbtürverriegelungen) mit Fehlschließsicherung ausgestattet ist, sind die Betriebskontrollen in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen.
(3) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 erfüllen, sind die Betriebskontrollen viermal jährlich durchzuführen, wobei der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen vier Monate nicht überschreiten darf.
(4) Bei allen anderen Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen (ausgenommen Treppenschrägaufzüge) ist die Betriebskontrolle an jedem Betriebstag durchzuführen.
(5) Bei Treppenschrägaufzügen und Güteraufzügen ist die Betriebskontrolle in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen.
(6) Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach § 6 Abs. 1 bis 3 und 6 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)
(7) Die Behörde kann im Einzelfall und nach Anhörung der Aufzugsprüferin oder des Aufzugsprüfers längere Intervalle für die Betriebskontrolle festlegen, wenn der sichere Betrieb des Aufzugs gewährleistet wird. Das Intervall der Betriebskontrolle ist durch die Aufzugsprüferin oder den Aufzugsprüfer im Aufzugsbuch einzutragen.
(8) Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, sind der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer unverzüglich mitzuteilen. Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von Personen gefährden können, ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.
(1) Für Fahrtreppen und Fahrsteige gelten § 2 Abs. 2 sowie die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Fahrtreppen und Fahrsteige sind, sofern die Behörde nicht kürzere Zeitabstände zwischen den regelmäßigen Überprüfungen angeordnet hat, von einer Aufzugsprüferin oder einem Aufzugsprüfer zumindest einmal jährlich zu überprüfen.
(3) Die Betriebskontrolle von Fahrtreppen und Fahrsteigen ist täglich durchzuführen. Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach § 6 Abs. 4 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)
Übergangsbestimmungen
(1) Bei einer wesentlichen Änderung eines Personenaufzugs gemäß § 16 Abs. 1 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 ist eine Verbesserung der Sicherheit herbeizuführen, wobei die Leitsätze gemäß § 16 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 zu beachten sind.
(2) Von einer wesentlichen Änderung eines Personenaufzugs gemäß § 16 Abs. 1 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 betroffene Sicherheitsbauteile müssen den Anforderungen des § 2 entsprechen. § 23 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 gilt sinngemäß.
(3) Bestehende Anlagen, die erst auf Grund der Oö. Aufzugsgesetz-Novelle 2009 als Aufzüge anzusehen sind, müssen erstmals innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung einer regelmäßigen Überprüfung (§ 8 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) unterzogen werden. In diesen Fällen sind dem Aufzugsbuch Unterlagen gemäß § 7 insoweit anzuschließen, als sie vorhanden und für die regelmäßige Überprüfung erforderlich sind.
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesverordnungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- | Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 280/2015, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 198/2016; | |||||||||
- | Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 282/2008, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 204/2018; | |||||||||
- | Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 350/2016. |
(Anm: LGBl.Nr. 45/2017, 11/2019) |
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Aufzugsverordnung 1999, LGBl. Nr. 16, außer Kraft.
(3) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Errichtung und den Betrieb von Aufzügen (Oö. Aufzugsverordnung 2010)
StF: LGBl.Nr. 23/2010 (RL 2006/42/EG vom 17. Mai 2006, ABl.Nr. L 157 vom 9.6.2006, S. 24)
Änderung
LGBl.Nr. 45/2017 (RL 2014/33/EU vom 26. Februar 2014, ABl. Nr. L 96 vom 29.3.2014, S 251 [CELEX-Nr. 32014L0033])
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Oö. Aufzugsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 69, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 90/2001 und 91/2009, wird verordnet: