§ 9 Oö. AV 2010 § 9

Oö. AV 2010 - Oö. Aufzugsverordnung 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Aufzugswärterin, der Aufzugswärter oder das Betreuungsunternehmen (§ 8 Abs. 4) haben sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen an Aufzügen bestehen.

(2) Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, deren Schachttürverriegelung mit einer Fehlschließsicherung und deren Lastträger mit einer Tür, einem Lichtschranken, einem Lichtgitter oder einer beweglichen Schwelle bei jeder Lastträgeröffnung und einer durchgehenden Umwehrung oder mit Lastträgertürverriegelungen (Fahrkorbtürverriegelungen) mit Fehlschließsicherung ausgestattet ist, sind die Betriebskontrollen in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen.

(3) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 erfüllen, sind die Betriebskontrollen viermal jährlich durchzuführen, wobei der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen vier Monate nicht überschreiten darf.

(4) Bei allen anderen Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen (ausgenommen Treppenschrägaufzüge) ist die Betriebskontrolle an jedem Betriebstag durchzuführen.

(5) Bei Treppenschrägaufzügen und Güteraufzügen ist die Betriebskontrolle in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen.

(6) Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach § 6 Abs. 1 bis 3 und 6 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)

(7) Die Behörde kann im Einzelfall und nach Anhörung der Aufzugsprüferin oder des Aufzugsprüfers längere Intervalle für die Betriebskontrolle festlegen, wenn der sichere Betrieb des Aufzugs gewährleistet wird. Das Intervall der Betriebskontrolle ist durch die Aufzugsprüferin oder den Aufzugsprüfer im Aufzugsbuch einzutragen.

(8) Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, sind der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer unverzüglich mitzuteilen. Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von Personen gefährden können, ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Oö. AV 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Oö. AV 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Oö. AV 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Oö. AV 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Oö. AV 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. AV 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 Oö. AV 2010
§ 10 Oö. AV 2010