§ 5 Oö. AV 2010

Oö. AV 2010 - Oö. Aufzugsverordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 5

Abnahmeprüfung

 

(1) Die Abnahmeprüfung (§ 7 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) ist gemäß § 3 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 durchzuführen.

 

(2) Stellt die Aufzugsprüferin oder der Aufzugsprüfer die gesetzmäßige Ausführung fest und bestehen keine Mängel, ist ein Befund über die Abnahmeprüfung auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch einzutragen.

In Kraft seit 27.03.2010 bis 31.12.9999
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