§ 1 Oö. AV 2010 § 1

Oö. AV 2010 - Oö. Aufzugsverordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

1.

Personenaufzug: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. a, b oder c oder des § 2 Z 1b des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 0,15 m/s;

2.

Hebeeinrichtung für Personen: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. a, b oder c oder des § 2 Z 1b des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s;

3.

Güteraufzug: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. d des Oö. Aufzugsgesetzes 1998;

4.

Kleingüteraufzug: ein Güteraufzug (Z. 3) mit einer Nennlast von nicht mehr als 300 kg, dessen Lastträger wegen seiner Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar ist;

5.

wesentliche Änderung eines Aufzugs (§ 4 Abs. 2 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998): jedenfalls eine Änderung im Sinn des § 6b Abs. 2 Z 1 bis 9 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015.

(Anm: LGBl.Nr. 45/2017, 11/2019)

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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