§ 2 Oö. AV 2010 § 2

Oö. Aufzugsverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Personenaufzüge müssen den für sie geltenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 20082015 entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)

(2) Hebeeinrichtungen für Personen und Güteraufzüge müssen den für sie geltenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 entsprechen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 27.03.2010 bis 30.06.2017

(1) Personenaufzüge müssen den für sie geltenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 20082015 entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)

(2) Hebeeinrichtungen für Personen und Güteraufzüge müssen den für sie geltenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 entsprechen.

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