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(1) Personenaufzüge müssen den für sie geltenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 20082015 entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)
(2) Hebeeinrichtungen für Personen und Güteraufzüge müssen den für sie geltenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 entsprechen.
(1) Personenaufzüge müssen den für sie geltenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 20082015 entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)
(2) Hebeeinrichtungen für Personen und Güteraufzüge müssen den für sie geltenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 entsprechen.