§ 7 Oö. AV 2010

Oö. AV 2010 - Oö. Aufzugsverordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 7

Aufzugsbuch

 

In das Aufzugsbuch sind insbesondere aufzunehmen:

1.

die grundlegenden technischen Daten des Aufzugs, Anlagenzeichnungen und elektrische Schaltpläne gemäß den einschlägigen technischen Normen;

2.

Vermerke gemäß § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1, die Unterlagen gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 sowie Eintragungen gemäß § 9 Abs. 7 zweiter Satz;

3.

gegebenenfalls Verträge eines Betreuungsunternehmens gemäß § 8 Abs. 4 sowie die Eignungsbescheinigung des Fernüberwachungssystems gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009.

In Kraft seit 27.03.2010 bis 31.12.9999
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