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Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:
1. | Personenaufzug: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. a, b oder c oder des § 2 Z 1b des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 0,15 m/s; | |||||||||
2. | Hebeeinrichtung für Personen: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. a, b oder c oder des § 2 Z 1b des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s; | |||||||||
3. | Güteraufzug: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. d des Oö. Aufzugsgesetzes 1998; | |||||||||
4. | Kleingüteraufzug: ein Güteraufzug (Z. 3) mit einer Nennlast von nicht mehr als 300 kg, dessen Lastträger wegen seiner Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar ist; | |||||||||
5. | wesentliche Änderung eines Aufzugs (§ 4 Abs. 2 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998): jedenfalls eine Änderung im Sinn des § 6b Abs. 2 Z 1 bis 9 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 45/2017, 11/2019) |
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:
1. | Personenaufzug: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. a, b oder c oder des § 2 Z 1b des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 0,15 m/s; | |||||||||
2. | Hebeeinrichtung für Personen: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. a, b oder c oder des § 2 Z 1b des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s; | |||||||||
3. | Güteraufzug: ein Aufzug im Sinn des § 2 Z 1 lit. d des Oö. Aufzugsgesetzes 1998; | |||||||||
4. | Kleingüteraufzug: ein Güteraufzug (Z. 3) mit einer Nennlast von nicht mehr als 300 kg, dessen Lastträger wegen seiner Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar ist; | |||||||||
5. | wesentliche Änderung eines Aufzugs (§ 4 Abs. 2 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998): jedenfalls eine Änderung im Sinn des § 6b Abs. 2 Z 1 bis 9 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 45/2017, 11/2019) |