Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Vollkommen geschützt im Sinn des § 28 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 sind:
1. | die in Oberösterreich wildwachsenden Pflanzen und Pilze der in Anlage 1 genannten Arten und | |||||||||
2. | die im Anhang IV lit. b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 40/2014) |
Vollkommen geschützt im Sinn des § 28 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 sind:
1. | die in Oberösterreich wildwachsenden Pflanzen und Pilze der in Anlage 1 genannten Arten und | |||||||||
2. | die im Anhang IV lit. b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 40/2014) |